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BFH 15.05.1997 III R 4/96

Einkommensteuer; | Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder in den Jahren 1991 bis 1993 (§ 33a Abs. 2 EStG 1990)

Die steuerliche Entlastung von Stpfl. mit auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern durch einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG 1990 war nach dem in den Jahren 1991 bis 1993 nicht verfassungswidrig zu gering (Hinweis auf BStBl II 307). Die Entscheidung enthält Ausführungen mit Rspr.-Hinweisen zum Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers im Rahmen seiner Verpflichtung, das Existenzminimum der Bürger sicherzustellen, insbes. bei Berücksichtigung zivilrechtlicher Unterhaltsverpflichtungen, zum sog. privaten Nettoprinzip sowie zu den sich aus dem Gebot der Steuergerechtigkeit, dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 6 GG ergebenden Ansprüchen von Eltern und Kindern.

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