§ 3 Abs. 1 TV ATZ, wonach die bisherige individuelle Arbeitszeit des Angestellten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte gemindert werden muß, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluß und Fortführung - SozR 3-4170 § 2 AltTZG Nr. 2).
Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angestellten berücksichtigen, daß der verbleibende Rumpfarbeitsplatz nicht wieder besetzt werden kann. Im Rechtsstreit sind die Besetzungsschwierigkeiten nachvollziehbar darzulegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2002 S. 887 Nr. 17 DB 2002 S. 98 Nr. 2 NAAAB-94944