BAG Urteil v. - 8 AZR 547/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Einigungsvertrag Art. 37; GG Art. 74a; BBesG Anlage I Vorbemerkung Nr. 16b; Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom (GVOBl. M-V S. 973 ff.); BAT-O § 22; BAT-O § 23; SR 2l I; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom § 2

Instanzenzug: ArbG Stralsund 4 Ca 326/02 vom LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 583/02 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin ab dem .

Die Klägerin ist Diplomlehrerin für die Fächer Mathematik und Physik. Sie hat am die Lehrbefähigung für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben.

Die Klägerin ist seit August 1990 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin an einer verbunden Haupt- und Realschule tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.

Mit Schreiben der Schulaufsichtsbehörde des Landkreises N vom wurde der Klägerin mitgeteilt:

"Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte nach Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz

Sehr geehrte Frau ...

das o.g. Gesetz ist am in Kraft getreten. Mit dieser Regelung sind erstmals für Mecklenburg-Vorpommern Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR geschaffen worden.

Die Eingruppierung der Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, ist danach entsprechend der besoldungsrechtlichen Einstufung der vergleichbaren Beamten vorzunehmen.

Die Überprüfung Ihrer Eingruppierung hat ergeben, daß aufgrund Ihrer Lehrbefähigung als

Diplomlehrer für Mathematik und Physik (Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR)

und der nicht nur vorübergehenden überwiegenden Tätigkeit an der

Realschule mit Grund- und Hauptschulteil in R

...

sowie der dadurch im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung als

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

...

eine Höhergruppierung leider nicht möglich ist, da Ihre derzeitige Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O bereits der besoldungsrechtlichen Einstufung des sich aus der Lehrbefähigung und dem überwiegenden Einsatz ergebenden Eingangsamt entspricht.

..."

Mit Schreiben vom beantragte die Klägerin erfolglos eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie würde als Beamtin nach der Bundesbesoldungsordnung ein Amt der BesGr. A 13 bekleiden und habe daher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa. Das beklagte Land habe ihr mit Schreiben vom eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen anerkannt, so dass sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik verfüge. Der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Änderung der Bundesbesoldungsordnung durch das Besoldungsstrukturgesetz mit Wirkung vom stehe nicht entgegen, da der Gesetzgeber nicht nachträglich ihren erreichten Status verschlechtern könne.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung aus der VergGr. IIa BAT-O ab dem zu zahlen und den monatlichen Bruttodifferenzbetrag zwischen einer Vergütung nach der VergGr. III BAT-O und einer Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O ab jeweiliger Fälligkeit, hilfsweise ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage, mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach dem Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, denn die Klägerin habe die Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR erworben. Es komme für sie daher nur das in der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz unter Besoldungsgruppe A 12 genannte Amt "Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung" in Betracht. Die Mitteilung vom setze die Klägerin nicht mit einer Lehrerin gleich, die ihre Lehrbefähigung nach den Regelungen der Lehrerausbildungsverordnungen, die nach 1990 in den neuen Ländern in Kraft getreten sind, erworben hat. Mit der Regelung im Besoldungsstrukturgesetz habe der Gesetzgeber den schon vorher vom beklagten Land vertretenen Standpunkt gesetzlich klargestellt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin kann ab von dem beklagten Land keine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O verlangen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die bisherige Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. III BAT-O für zutreffend gehalten. Für das Klagebegehren gebe es weder aus tariflichen Vorschriften noch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Grundlage. Für die Eingruppierung der Klägerin sei ihre fiktive Einstufung nach der Besoldungsordnung des beklagten Landes maßgeblich. Da die Klägerin ihre Lehrbefähigung und ihr Diplom im Juni 1990 in Greifswald erworben habe, stehe ihr keines der Lehrämter nach der Bundesbesoldungsordnung A offen. Daran ändere auch die Mitteilung des beklagten Landes vom nichts. Auch nach diesem Schreiben sei die Klägerin eine Lehrkraft geblieben, die zu DDR-Zeiten für das Schulsystem der DDR ausgebildet worden sei. Nach der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz MV (Landesbesoldungsordnung A) wäre die Klägerin, wenn sie verbeamtet wäre, der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet worden, da ihr dann das Amt als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen übertragen worden wäre. Dementsprechend sei die Klägerin als angestellte Lehrerin in VergGr. III BAT-O zutreffend eingruppiert.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O ab auf Grund tariflicher Vorschriften.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin sind demnach folgende Bestimmungen maßgeblich:

"Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom , zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom (insoweit ständig gleich lautend seit 1991)

...

§2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

...

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O)

...

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

...

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt."

b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer verbundenen Haupt- und Realschule Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Bei der verbundenen Haupt- und Realschule handelt es sich um eine allgemeinbildende Schule iSd. § 11 Abs. 2 Nr. 1b des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom . Daher ist für die Eingruppierung der Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Die Klägerin ist vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie eingruppiert wäre, stünde sie im Beamtenverhältnis.

c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach ihrer fiktiven Einstufung nach dem Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und nicht nach der Bundesbesoldungsordnung A.

aa) Nach Art. 74a Abs. 1 GG unterliegt die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, der konkurrierenden Gesetzgebung. Damit fällt auch die Besoldung der Beamten unter die konkurrierende Gesetzgebung. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur dann die Befugnis zur eigenen Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Diese vorrangige Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht nach Art. 72 Abs. 2 GG aber nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit für diese ein Bedürfnis besteht. Ein solches ist nach Art. 72 Abs. 2 GG ua. dann gegeben, wenn die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Die Länder dürfen besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, § 1 Abs. 4 BBesG ( - AP BAT-O § 11 Nr. 21). Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom wurde jedoch die Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind, eingestuft werden. Gegen die Einschränkung des Geltungsbereichs der BBesO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesgesetzgeber hatte insoweit nach Art. 74a Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Die Einschränkung des Geltungsbereichs beinhaltet für sich genommen auch keine Beschränkung der Rechte der angestellten Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Gleichheitsbeeinträchtigungen können sich insoweit allenfalls ergeben, wenn das Landesbesoldungsrecht eine niedrigere Vergütung als das Bundesbesoldungsrecht vorsieht und es insofern keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gibt.

bb) Die Klägerin verfügt über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - (GVOBl. M-V S. 317) vom , in Kraft am , Zweite Verordnung zur Änderung der Lehrerausbildungsverordnung vom (GVOBl. M-V S. 603), in Kraft am , wird die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung an einer staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule (Erste Phase) und durch einen abgeschlossenen staatlichen Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) erworben und durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung nachgewiesen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Das beklagte Land hat der Klägerin auch nicht mit der Anerkennung einer Lehrbefähigung nach neuem Recht eine Zusage auf eine übertarifliche Vergütung gegeben.

Die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, dass das Formschreiben vom keine Anerkennung einer Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht beinhaltet. Der Senat kann uneingeschränkt überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvertrag zutreffend ausgelegt hat. Die Auslegung von sog. atypischen Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und durch das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist. Anders verhält es sich bei typischen Verträgen und Vertragsbestimmungen (zB - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 104). Typische Klauseln sind Bestimmungen, die nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zugeschnitten, sondern für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestimmt sind, also formularmäßig verwandt werden (vgl. - BAGE 48, 351 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 7). Um solche typischen Erklärungen handelt es sich auch bei dem Schreiben des beklagten Landes vom . Das Schreiben ist auf einem von der Schulaufsichtsbehörde des beklagten Landes allgemein verwendeten Vordruck und formularmäßig abgefasst worden, so dass eine typische Erklärung vorliegt, die der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann. Der Senat folgt jedoch auch bei Anwendung dieser Grundsätze der Auslegung der Vorinstanzen. Das Schreiben war lediglich Grundlage dafür, wie die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte nach In-Kraft-Treten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz vom (GVOBl. M-V S. 973) vorzunehmen war. Es bezieht sich allein auf die Anwendung des Landesbesoldungsrechts.

Die dort bezeichnete Anerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung beruht darüber hinaus auf dem Bewährungsmodell des Einigungsvertrages. Nach den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages wurde für die laufbahnrechtliche Befähigung der Beamten neben dem allgemeinen Befähigungserwerb für Laufbahnbewerber und der Sonderregelung für andere Bewerber der Typus des so genannten Bewährungsbewerbers statuiert, da die DDR die durch Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes und einer Laufbahnprüfung erworbene klassische Laufbahnbefähigung nicht kannte (Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 3 Buchst. b und c Einigungsvertrag vom (BGBl. II S. 885)). Dieses Modell sah befristet - den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Einstellung auf Probe und Zurücklegung einer Bewährungszeit vor, vgl. auch §§ 37 ff. Laufbahnverordnung - LaufbVO M-V vom (GVOBl. M-V S. 861), inzwischen außer Kraft am durch die Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO -M-V vom (GVOBl. M-V S. 333) (vgl. - EzBAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 93; - 8 AZR 376/02 - ZTR 2004, 28). Lehrkräfte mussten beamtenrechtlich demgemäß keine Zweite Staatsprüfung ablegen. Sie hatte nur zur Folge, dass im Sinne des Landesbesoldungsrechts fiktiv eine Einstufung in die landesrechtlichen Ämter und dementsprechend eine Eingruppierung nach dem BAT-O möglich war. Eine Abbedingung der Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO mit anschließender Vergütung entsprechend den Regeln der Bundesbesoldungsordnung folgt aus dem Schreiben vom nicht.

3. Die Nichtanwendung der BBesO verstößt nicht gegen den Einigungsvertrag. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet weiter. Die Anerkennung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen bedeutet nur, dass ein in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbener und staatlich anerkannter Abschluss weiterhin gilt. Dem entsprechen auch die von der Klägerin herangezogenen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom . Für die Vergütung im öffentlichen Dienst kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist ( - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 26 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 3; - 6 AZR 634/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 59).

4. Die Klägerin ist auch nicht nach dem Landesbesoldungsgesetz vom (GVOBl. M-V S. 612) idF der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 321) auf Grund des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.

Die einschlägigen Besoldungsgruppen lauten wie folgt:

"Besoldungsgruppe A 13

Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei entsprechender Verwendung 3)4)7)8)9)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung 3)4)7)8)

__________________

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.

4) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.

7) Fußnote 7) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.

8) Für Lehrer mit der Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.

9) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich höchstens 10 vom Hundert der für diese Lehrer im Hauptschulbereich vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei entsprechender Verwendung 1)3)4)7)8)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung 1)3)4)7)8)

__________________

1) Als Eingangsamt.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.

7) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

8) Soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt."

Die Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 10 lautet:

"Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist."

Die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Besoldungsgruppe A 12 um das Eingangsamt und bei der Besoldungsgruppe A 13 um das Beförderungsamt handelt. Hiernach erfüllt die Klägerin lediglich die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12. Beamtenrechtlich besteht kein Anspruch auf Übertragung eines höheren Amtes und damit auf die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle. Vielmehr ist dem Dienstherrn ein personalwirtschaftliches Ermessen eröffnet. Besteht jedoch nach den für Beamte geltenden Vorschriften ein Ermessen des Dienstherrn, so gelten für den gleich zu behandelnden angestellten Lehrer nicht die zu § 315 BGB, sondern die zum Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze ( - BAGE 76, 264, 271 = AP BAT-O § 11 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Öffentl. Dienst Nr. 12; - 8 AZR 94/01 - EzBAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 95). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Klägerin im Sinne der Laufbahnverordnung bewährt hat.

Darüber hinaus muss im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen sein. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht ebenfalls nicht ( - BAGE 94, 11 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80).

Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass sich das personalwirtschaftliche Ermessen des beklagten Landes auf Null verdichtet hat, noch dass es im Klagezeitraum im Haushalt entsprechende Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 gab.

5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O auf Grund des Gleichheitssatzes, soweit sie sich darauf beruft, dass Diplomlehrer an verbundenen Haupt- und Realschulen bei dem beklagten Land mit einem nach dem abgelegten Zweiten Staatsexamen in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert seien.

Diese - auf der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts beruhende - (vgl. - 10 AZR 526/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 21; - 10 AZR 417/99 -) Einstufung ist von dem beklagten Land seit infolge des Besoldungsstrukturgesetzes vom (BGBl. I S. 2138) rechtmäßig aufgegeben worden (vgl. -), so dass - wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - ab diesem Zeitpunkt ein Gleichheitsverstoß schon aus diesem Grund nicht vorliegt.

Für den vor dem liegenden Klagezeitraum scheidet ein Gleichheitsverstoß auf Grund der unterschiedlichen Ausbildungsvoraussetzungen aus. Dass bei gleicher oder auch gleichwertiger Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung auch eine unterschiedliche Vergütung geschuldet wird, ist für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes typisch und lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen ( - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 26 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 3; - 10 AZR 638/96 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 61; - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110; - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464). Dabei kommt es nicht darauf an, inwiefern die Diplomausbildung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vergleichbar der Hochschulausbildung der alten Bundesländer war. Denn die Klägerin hat schon kein Referendariat mit anschließendem Zweiten Staatsexamen abgelegt. Das Bewährungsmodell des Einigungsvertrages ersetzte mit der Bewährung das Fehlen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung nur laufbahn-, aber nicht besoldungsrechtlich.

III. Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
TAAAB-94848

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