BAG Urteil v. - 8 AZR 112/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom idF vom ; Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom

Instanzenzug: ArbG Leipzig 10 Ca 6291/02 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem in der Niederlassung L der Beklagten als Technikerin beschäftigt. Nach § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 18. Februar/ findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin erhält derzeit auf Grund des Eingruppierungstarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom idF vom (ETV) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom (VTV) eine Grundvergütung nach der Gruppe 5 Stufe 3.

Die Klägerin wurde zunächst im Bereich System, Steuerung und Überwachung eingesetzt. Nachdem sie am die vollen Erlaubnisse und Berechtigungen (EBG = Einsatzberechtigungsgruppe) für Techniker erworben hatte, wurde sie von der Gruppe 4 des ETV in die Gruppe 5 des ETV höhergruppiert. Im Rahmen der Schaffung einer neuen Zielorganisation (ZORG) zum wurde die Klägerin in den neuen Geschäftsbereich CNS/Niederlassung Ost ("Communication, Navigation, Surveillence") am Tower L versetzt. Nachdem die Klägerin am 18./ zwei Ingenieurlizenzen (Lizenz ILS 4000 und Lizenz ILS SN-410) für das Instrumentenlandesystem (ILS) nach der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (FSPAV) erworben hatte und damit im Besitz einer Teil-EBG für Ingenieure war, wurden ihr in ihrem neuen Geschäftsbereich folgende Aufgaben übertragen:

"a) Korrekte Funktionsfähigkeit des Instrumentenlandesystems (ILS);

- korrekte Abstrahlung des Signals;

- Kontrolle und Auswertung der Anlagedaten;

- sofortige und eigenverantwortliche Entscheidung, ob bei gelesenen Werten Funktionsfähigkeit oder Fehlfunktion vorliegt, Entscheidung, ob Landesystem abgeschaltet wird oder nicht;

- Information aller Beteiligten;

b) Kontrolle, Koordination und Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten an Klima-, Elektro- und Nachrichtentechnik bzw. bei Grasmahd- oder Schneeberäumungsarbeiten;

c) nach einer Fehlerbehebung eigenverantwortliche Freigabe und Wiederinbetriebnahme der Systeme für den Flugverkehr;

d) Aufstellung von Wartungsplänen nach der Inbetriebhaltungsrichtlinie;

e) Urlaubsvertretung für die Bereiche Navigation in D und E;

f) Urlaubsvertretung für den Bereich Kommunikation in L;

g) Planung, Durchführung, Nachbereitung der Flugvermessung, d. h. der kompletten Kurs- und Gleitwegsignaleinstellung mit Berechnung der dafür geltenden Grenzwerte und Abgleich der anlageinternen Überwachungssysteme."

Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben führt die Klägerin selbstständig die Wartung des ILS nach den vorgegebenen Richtlinien durch. Diese beinhaltet die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des ILS sowie der Klimaanlagen, die Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Antennensystems, der Datenmessung der Kabel, Sichtprüfung der Antennen, Überprüfung und Messung der Abstrahlung sowie die Anlagereinigung. Sie umfasst auch die Flugkursstrukturvermessung. Mit Schreiben vom machte die Klägerin Vergütung nach VergGr. 7 ab geltend.

Sie hat gemeint, seit dem Erwerb der Teil-EBG für Ingenieure im Dezember 2001 übe sie die Tätigkeit einer "Systemtechnikerin" aus, so dass sie entsprechend der Gruppe 7 des ETV zu vergüten sei. Voraussetzung für die Tätigkeit am Instrumentenlandesystem sei lediglich die Teil-EBG für Ingenieure und dementsprechend verrichte sie zu über 90 % ingenieurmäßige Tätigkeiten. Es komme auch nicht auf die Erfüllung der tariflichen Oberbegriffe und auf eine sechsjährige Tätigkeit als Technikerin nach Erwerb der EGB für Techniker an, da der Begriff des Systemtechnikers, so wie er in VergGr. 7 bezeichnet sei, aus sich heraus auslegbar sei. Auch werde in VergGr. 7 die Tätigkeit, die eine besondere Qualifikation und nicht eine Berufserfahrung voraussetze, belohnt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab Vergütung nach der VergGr. 7 des Eingruppierungstarifvertrages vom in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klage sei unbegründet. Die Klägerin begehre eine tarifrechtlich nicht vorgesehene Sprungbeförderung. Voraussetzung für die Eingruppierung einer Technikerin in die Gruppe 7 sei die vorherige Eingruppierung in der Gruppe 6. Dementsprechend könne sie frühestens sechs Jahre nach dem Erwerb der vollen EBG für Techniker in die Gruppe 7 höhergruppiert werden. Nur auf Grund eines redaktionellen Versehens nehme das Tarifmerkmal "Systemtechniker" nicht auf das Merkmal des (Senior) FS-Technikers Bezug. Andernfalls hätte man ein perplexes Ergebnis, denn die weniger qualifiziert ausgebildeten Techniker könnten schneller in die Gruppe 8 aufsteigen als Ingenieure. Dies hätten die Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Im Übrigen erfülle die Klägerin nicht überwiegend Tätigkeiten, für die die erste Teil-EBG für Ingenieure erforderlich sei. Auf Grund der in der SAP hinterlegten Arbeitsaufträge für die Zeit seit dem ergebe sich lediglich ein Anteil ingenieurmäßiger Tätigkeiten von 40,4 % der nachgewiesenen Arbeitszeit.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, denn es ist noch nicht festgestellt, ob die Klägerin überwiegend als Systemtechnikerin eingesetzt wird.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Eingruppierungstarifvertrag dahin gehend ausgelegt, dass ein Techniker im operativen Flugsicherungsdienst erst dann in Gehaltsgruppe 7 höhergruppiert werden könne, wenn er die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 6 erfülle, dh. nach Erwerb der vollen EBG für Techniker sechs Jahre tätig gewesen sei, davon die letzten zwei Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben. Diese sechs Jahre habe die Klägerin noch nicht erfüllt. Ob sie überwiegend ingenieurmäßige Tätigkeit verrichtet habe, hat das Landesarbeitsgericht offen gelassen.

II. Die Revision ist begründet. Die Auslegung des ETV durch das Landesarbeitsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Arbeitnehmer, der nach Erwerb der Teil-EBG für Ingenieure als Systemtechniker eingesetzt ist, muss nicht die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 6 erfüllt haben, um in der Gehaltsgruppe 7 eingruppiert zu sein.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund Vereinbarung die Tarifverträge für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung. § 18 MTV lautet ua. wie folgt:

"(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag (VTV) und ggf. nach dem Zulagentarifvertrag (ZTV). Die Vergütung besteht aus dem Grundbetrag nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV. ...".

§ 19 MTV lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Bei der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden die Tätigkeiten, die sie ausüben, den im Eingruppierungstarifvertrag beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen zugeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Eingruppierung nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, sofern sie diese nicht nur vorübergehend wahrnehmen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen unbefristet höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, haben ab dem Zeitpunkt der Übertragung Anspruch auf Vergütung (§ 18 Abs. 1 Satz 2) nach der höheren Vergütungsgruppe."

§ 5 des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 lautet:

"(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.

..."

In § 2 (Vergütungsgruppen) ETV ist ua. Folgendes geregelt:

"Gruppe 4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist oder eine betriebsinterne Ausbildung oder die praktische Erfahrung aus einer Vortätigkeit, durch welche damit gleichzusetzende Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt werden, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- FS-Techniker in Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen

...

Gruppe 5

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 4 wahrnehmen, welche weitere Berufserfahrung oder einen höheren Grad an Selbständigkeit erfordern, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- FS-Techniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG

- Senior Flugfernmelder (nach mind. 8 Jahren Flugfernmelder mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

...

Gruppe 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausführen, die in der Regel selbständig ausgeführt werden und für die zusätzliche Erfahrungen erforderlich sind oder zusätzliche Qualifikationen, welche im Wege der Fachhochschulausbildung oder der beruflichen Fortbildung oder durch qualifizierte DFS-spezifische Ausbildung erworben werden, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

- Senior FDB (nach mind. 8 Jahren FDB mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

- Senior FB (nach mind. 8 Jahren FB mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

...

- Senior FS-Techniker nach mindestens sechs Jahren nach Erwerb der vollen EBG, davon die letzten 2 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben

...

Gruppe 7

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 6 wahrnehmen, die ein darüber hinausgehendes Maß an Erfahrung oder Selbständigkeit erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- Senior Lotse TWR-E (nach mind. 8 Jahren Lotse mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)

...

- Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure

...

Gruppe 8

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten wahrnehmen, welche ein hohes Maß an Selbständigkeit und Verantwortung beinhalten oder wesentlich erweiterte und vertiefte Fachkenntnisse erfordern, z. B.:

Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als

...

- FS-Ingenieur nach mindestens sechs Jahren berechtigungspflichtiger Tätigkeit und mindestens einem Jahr nach Erwerb der vollen EBG

- Systemtechniker nach Erwerb der vollen EBG für Ingenieure

...

Protokollnotiz zu Gruppe 8:

Mit der Möglichkeit, einen Systemtechniker in Gruppe 8 einzugruppieren, wird nicht das Ziel verfolgt, weniger Ingenieure einzustellen. Nur für einen kleinen Teil besonders qualifizierter Systemtechniker kommt die Eingruppierung in die VG 8 zum Tragen. Diese Techniker sollen dann auch die gleiche Qualifikation für die Tätigkeit in der VG 8 wie Ingenieure haben. Dies geschieht, indem sie die EBG für Ingenieure erwerben. Nach weiterer Qualifikation können diese Systemtechniker auch in die VG 9 aufsteigen. Parallel dazu werden Ingenieure von der VG 7 über die VG 8 zur VG 9 geführt; der erforderliche Personalbedarf kann von diesen hochqualifizierten Systemtechnikern allein nicht sichergestellt werden"

2. Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Eingruppierung in der Gehaltsgruppe 7 auf das Regelbeispiel "Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als ...- Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure".

a) Die Klägerin ist unstreitig im operativen Flugsicherungsdienst tätig und hat am 18./ die erste Teil-EBG für Ingenieure erworben. Das Landesarbeitsgericht hat den ETV des Weiteren dahin gehend ausgelegt, dass ein Techniker im operativen FS-Dienst, der Tätigkeiten der Gruppe 5 ausübe, erst dann in Gruppe 7 höher zu gruppieren sei, wenn er die Voraussetzungen der Gruppe 6 erfülle. Das bedeute, dass Techniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure und entsprechender Tätigkeit erst dann in der Gruppe 7 eingruppiert seien, wenn sie mindestens sechs Jahre nach Erwerb der vollen EBG für Techniker, davon die letzten zwei Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben, Tätigkeiten der Gruppe 5 wahrgenommen hätten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin für den Klagezeitraum ab nicht, da sie erst am die volle EBG für Techniker erworben habe. Den Status einer Senior FS-Technikerin iSd. VergGr. 6 erlange die Klägerin erst am .

b) Dieser Auslegung des ETV vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages bestimmt sich nach den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden.

Es entspricht darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tatbestandsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt ( - 8 AZR 656/01 -; - 8 AZR 482/01 -). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können ( -). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen ( - AP HGB § 59 Nr. 23).

Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Eine Eingruppierung in die Gruppe 7 kommt für Flugsicherungstechniker nicht erst dann in Betracht, wenn sie eine sechsjährige Dienstzeit als Senior FS-Techniker der VergGr. 6 durchlaufen haben.

Nach dem Wortlaut des Regelbeispiels muss ein Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure keine bestimmte Zeit in dieser oder einer anderen Funktion tätig gewesen sein. Das Regelbeispiel lautet lediglich "Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als ...- Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure". Insoweit unterscheidet sich das Beispiel auch von anderen Regelbeispielen des Tarifvertrages, die ausdrücklich eine Zurücklegung bestimmter Dienstzeiten als Eingruppierungsvoraussetzung nennen, vgl. zum Beispiel das weitere in VergGr. 7 genannte Regelbeispiel: "Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als ... - Senior Lotse TWR-E (nach mind. 8 Jahren Lotse mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)" oder das in VergGr. 6 genannte Regelbeispiel: "Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als ... - Senior FDB (nach mind. 8 Jahren FDB mit EBG, davon die letzten 4 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben)". In den einzelnen Vergütungsgruppen wird in den jeweiligen Tätigkeitsbeispielen ausdrücklich angegeben, ob und, falls ja, welche Tätigkeitsdauer in welcher Funktion vorausgesetzt wird. Aus dieser differenzierten Aufführung der Eingruppierungsmerkmale lässt sich grundsätzlich die Schlussfolgerung ableiten, dass der Mitarbeiter eine bestimmte Tätigkeitsdauer nur dort aufweisen muss, wo diese explizit verlangt ist. Hätten die Tarifvertragsparteien anderes gewollt, hätte die schlichte Übernahme der Zeitmerkmale aus anderen Regelbeispielen nahe gelegen. Außerdem hätte es sich angeboten, die Eingruppierungsvoraussetzung der längeren Beschäftigungszeit in der Funktionsbezeichnung selbst auszudrücken, so wie dies in den Bezeichnungen "Senior FS-Techniker" und "Senior Lotse" geschehen ist. Wenn die Tarifvertragsparteien hiervon in bestimmten Tätigkeitsbeispielen, namentlich in dem Fallbeispiel "Systemtechniker nach Erwerb der ersten Teil-EBG für Ingenieure", abgesehen haben, hat der von der Beklagten behauptete ("Redaktionsversehen") abweichende wirkliche Wille, auch für die Erfüllung dieser Tätigkeitsbeispiele eine bestimmte Beschäftigungsdauer zu verlangen, jedenfalls in der Tarifnorm keinen Niederschlag gefunden. Deshalb muss ein solcher Wille bei der Tarifauslegung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben ( -).

Eine Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Jahren käme somit nur dann in Betracht, wenn es andere Anhaltspunkte und Auslegungskriterien dafür gäbe, dass es sich bei der VergGr. 7 bezogen auf den Systemtechniker um eine Aufbaufallgruppe zu dem in VergGr. 6 genannten Regelbeispiel des "Senior FS-Technikers nach mindestens sechs Jahren nach Erwerb der vollen EBG, davon die letzten 2 Jahre mit Ausbilderberechtigung oder Wahrnehmung von Sonderaufgaben" handeln würde. Für das Vorliegen einer solchen Aufbaufallgruppe spricht jedoch nichts.

Das Landesarbeitsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die Nennung des "Systemtechnikers" in zwei Regelbeispielen der Gruppen 7 und 8 eine Eingruppierung eines Systemtechnikers außerhalb dieser beiden Gruppen nicht ausschließt. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil es im Geltungsbereich des ETV keine Systemtechniker gibt, bei denen nicht die weiteren qualifizierenden Merkmale der Gruppe 7 oder 8 vorliegen, dh. Systemtechniker, die weder über die erste Teil-EBG noch über die volle EBG für Ingenieure verfügen. Die Tätigkeit eines Systemtechnikers im Tarifsinne kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Techniker ingenieurmäßige Zusatzqualifikationen besitzt.

Zunächst lässt sich feststellen, dass die Tarifvertragsparteien in der VergGr. 7 nicht die Bezeichnung FS-Techniker bzw. Senior FS-Techniker mit zusätzlichen Qualifikationen, sondern die Bezeichnung "Systemtechniker" gewählt haben. Bereits dies spricht dafür, dass insoweit nicht an die Untergruppen angeknüpft werden sollte und der Systemtechniker kein langjähriger Flugsicherungstechniker mit zusätzlichen Qualifikationen sein muss. Der Begriff des Systemtechnikers iSd. VergGr. 7 und 8 ETV ist aus sich heraus auslegbar und seine erstmalige Benennung kennzeichnet damit eine Ersteingruppierung in der Ingenieurslaufbahn und nicht die Erreichung einer weiteren Technikerkarrierestufe. Der Begriff "Systemtechniker" bezeichnet eine Berufstätigkeit, die - auch wenn sie regelmäßig eine Ausbildung zB als Elektro-, Mess- oder Regeltechniker voraussetzt - den Mitarbeiter in seiner Funktion (wie etwa den Konstrukteur oder Versuchstechniker) beschreibt. Die Funktion des Systemtechnikers besteht in Abgrenzung von anderen Technikern darin, sich in dem jeweiligen Arbeitsfeld, etwa in der Automatisierungs-, Energie-, Mess- und Regeltechnik, im Tele-/Kommunikations- und IT-Bereich oder in der Datenverarbeitung, weniger mit einzelnen Elementen, Vorgängen und vorstrukturierten Abläufen, sondern mit deren Zusammenwirken in (kompletten) Systemen zu befassen und - bei ingenieurmäßigem Zuschnitt der Tätigkeit - die komplexen und hochtechnischen Problemlösungen vorausschauend in ein System- Denken einzuordnen ( -). Ein "System" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst ein ganzheitlicher Zusammenhang von Teilen, Einzelheiten, Dingen oder Vorgängen, die voneinander abhängig sind, ineinander greifen oder zusammenwirken (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort: System; Meyers Enzyklopädisches Lexikon Stichwort: System). Technische Systeme sind im allgemeinen Zusammenfügungen unterschiedlicher Bauelemente, die auf Grund der Eigenschaften ihrer Bestandteile ein bestimmtes Verhalten zeigen und bei Einwirkung von äußeren Kräften, Zufuhr von Energie, Eingabe von Signalen ua. mit einer Reaktion gleicher Art antworten, zum Beispiel eine Einheit aus technischen Anlagen, die eine gemeinsame Funktion haben (Meyers aaO). Das bedeutet, dass ein Systemtechniker verschiedene einzelne Elemente zu bedienen hat, die gemeinsam ein Ganzes, dh. ein System ergeben. Dieses allgemeine Verständnis wird durch das branchenspezifische Verständnis eines flugsicherungstechnischen Systems ergänzt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ( - 12 Sa 191/04 -) zutreffend ausgeführt, dass auch die Durchführungsrichtlinie der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung für die FS-Technik definitionsmäßig die Ingenieur-Berechtigung (Nr. 3.3.2) von der Techniker-Berechtigung (Nr. 3.3.3) in diesem Sinne abgrenze. Während für die EBG für Ingenieure "aufgrund hochkomplexer Systeme bzw. Systemarchitektur von Fall zu Fall eine problemorientierte Störungs-/Fehleranalyse auf der Grundlage entsprechenden Ingenieurwissens erforderlich ist", genügt für die EBG für Techniker, dass "die Störungsresp. Fehleranalyse i.d.R. auf der Basis eines näherungsweise festgelegten und beschriebenen Verfahrens durchgeführt werden kann". Damit ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie vor dem Hintergrund des besonderen Sprachgebrauchs in der Flugsicherung festzustellen, dass der Begriff des "Systemtechnikers" eine Funktion und deren Übertragung auf Grund entsprechender fachlicher Qualifizierung bezeichnet. Der mit Ingenieursystemen befasste Techniker ist deshalb im tariflichen Sinne Systemtechniker. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus, die Auslegung entspricht auch der in dem Rechtsstreit - 10 Ca 2941/03 - vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingeholten Tarifauskunft des Herrn Dr. M vom , auf die sich die Parteien bezogen haben. Bereits dies lässt den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien in VergGr. 7 eine besondere Qualifikation und nicht eine zusätzliche Zurücklegung von Dienstzeiten bzw. eine langjährige Berufserfahrung belohnen wollten. Dass es sich bei den Systemtechnikern um eine den Ingenieuren vergleichbare Gruppe handelt, wird des Weiteren durch die Protokollnotiz zur VergGr. 8 bestätigt. Hiernach kommt nur für einen kleinen Teil besonders qualifizierter Systemtechniker eine Eingruppierung in der VergGr. 8 zum Tragen. Diese Techniker sollen dann die gleiche Qualifikation für die Tätigkeit in der VergGr. 8 wie Ingenieure haben. Dies geschieht, in dem sie die EBG für Ingenieure erwerben. Auch dies stellt - neben der neuen Bezeichnung - einen Hinweis auf den Umstand dar, dass es sich bei den Systemtechnikern um eine Technikergruppe mit ingenieurmäßiger Qualifikation und nicht um einen "normalen" FS-Techniker handelt.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Tarifauskünfte aus dem Rechtsstreit - 10 Ca 2941/03 - des Arbeitsgerichts Düsseldorf, auf die sich beide Parteien bezogen haben, bestätigt. Deren Verwertung ist zulässig. Liegt eine Tarifauskunft vor, so steht nichts entgegen, dass das Gericht sein aus dem tariflichen Wortlaut und Gesamtzusammenhang abgeleitetes Auslegungsergebnis mit dem Inhalt der Tarifauskünfte, falls übereinstimmend und ergiebig, abgleicht (vgl. - BAGE 102, 251 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 27 = EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 1). Nach der Tarifauskunft des Dr. M vom und des Herrn S vom sollte eine "Sprungbeförderung" eines Technikers von VergGr. 5 in VergGr. 7 nicht per se ausgeschlossen werden. Wenn beide gleichzeitig erklären, dass der Systemtechniker über sechs Jahre Berufserfahrung verfügen sollte, spiegelt dies nur die Erwartungshaltung bzw. die Kenntnis der betrieblichen Usancen der Tarifvertragsparteien wider, dass im Normalfall eine (Teil-)EBG für Ingenieure erst nach einer gewissen Tätigkeitszeit als Techniker erworben wird. Insoweit haben die Tarifauskünfte der Gewerkschaftsseite (Tarifauskunft R vom und E vom ) ergeben, dass eine Ersteingruppierung der Techniker mit Teil- EBG und die damit verbundene Belohnung der neu erworbenen Qualifikation mit entsprechendem Einsatz gewollt war. Überdies hat es die Beklagte selbst in der Hand, nach welchen Zeitabläufen sie Techniker zum Erwerb der weiteren Qualifikationen zulässt und wann sie ihnen Tätigkeiten als Systemtechniker überträgt, weil das für ihren betrieblichen Ablauf notwendig ist.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat des Weiteren die VergGr. 7 deshalb als Aufbaufallgruppe zur VergGr. 6 gewertet, weil die Tarifvertragsparteien Aufbaufallgruppen in den Gruppen 5, 7 und 9 vorgesehen hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie an anderer Stelle davon absähen. Dieses Argument geht jedoch fehl. Tarifvertragsparteien können neben als Aufbaufallgruppen ausgestalteten Tätigkeiten durchaus in Eingruppierungstarifverträgen Vergütungsgruppen regeln, die nicht aufeinander aufbauen. Ohne zusätzliche Hinweise lässt sich aus der Existenz einzelner Aufbaufallgruppen in einem Tarifvertrag kein durchgängiges Prinzip ableiten, dass eine höhere Vergütungsgruppe nur dann in Betracht kommt, wenn sämtliche Voraussetzungen einer niedrigeren Vergütungsgruppe gegeben sind.

Nicht zu folgen ist schließlich dem Argument des Landesarbeitsgerichts, wonach die Tarifvertragsparteien zwar für qualifizierte Techniker eine Aufstiegsmöglichkeit eröffnen wollten, jedoch keinen schnelleren Aufstieg als für Ingenieure und der weiteren Prämisse des Landesarbeitsgerichts, dass eine sofortige Eingruppierung eines Technikers, der eine erste Teil-EBG für Ingenieure erworben hat, in die VergGr. 7 dazu führen könne, dass jener nach - weiterem Erwerb der vollen EBG - nach vier bis fünf Jahren von der VergGr. 5 über VergGr. 7 in die VergGr. 8 gelangen könnte, während Ingenieure erst nach sechsjähriger Tätigkeit in der VergGr. 7 in die VergGr. 8 aufsteigen könnten. Mag man noch dem Landesarbeitsgericht gegebenenfalls darin folgen, dass qualifizierte Techniker von den Tarifvertragsparteien nicht besser als Ingenieure behandelt werden sollten, so ist jedoch die weitere Annahme des schnelleren Aufstiegs nicht zwingend. Die Ersteingruppierung für Ingenieure erfolgt in der VergGr. 7, die des FS-Technikers in der VergGr. 4. Der Techniker hat zunächst die Berechtigung zu erwerben, die eine Höhergruppierung nach Gruppe 5 ermöglicht. Er hat sodann die volle EBG zu erwerben, um anschließend sechs Jahre als Senior FS- Techniker eingesetzt zu sein oder er kann alternativ die Teil-EBG für Ingenieure erlangen. Wie lange der Aufstieg eines FS-Technikers aus der Gruppe 4 nach Gruppe 8 dauert und ob und wann er erfolgt, hängt vom Bedarf der Beklagten und den Steuerungsmöglichkeiten ab, die sie ihren Technikern zur Qualifikation bietet.

c) Da es für die Eingruppierung in der VergGr. 7 somit nicht darauf ankommt, ob der Systemtechniker nach Erwerb der vollen EBG für Techniker sechs Jahre in der VergGr. 6 eingruppiert war, ist weiter festzustellen, ob die Klägerin überwiegend als Systemtechnikerin tätig ist. Nach § 19 Abs. 1 MTV werden bei der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Tätigkeiten, die sie ausüben, den im Eingruppierungstarifvertrag beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen zugeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Eingruppierung nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, sofern sie diese nicht nur vorübergehend wahrnehmen. Die Klägerin müsste damit zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichten, die eine Teil-EBG für Ingenieure voraussetzen. Hierzu hat sie umfassend vorgetragen und die Beklagte hat den behaupteten Umfang der Tätigkeiten bestritten. Die Frage der überwiegenden Tätigkeit und der tatsächliche Vortrag der Parteien hierzu ist nicht tatsächlich geklärt. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision zu befinden haben.

Fundstelle(n):
BAAAB-94760

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