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BAG Urteil v. - 7 AZR 537/99

Gesetze: BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 1; BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2; BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1; BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 2; BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1; BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 2; KSchG § 7; BGB § 625

Leitsatz

Beträgt der zeitliche Abstand zwischen zwei nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen mehr als das Doppelte des in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG vorgesehenen Mindestzeitraums, kann ein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG regelmäßig nicht, sondern allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Die zwischenzeitliche, auf einen Sachgrund gestützte befristete Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz genügt dafür nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1100 Nr. 21
DB 2001 S. 872 Nr. 16
BAAAB-94721

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BAG, Urteil v. 25.10.2000 - 7 AZR 537/99

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