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Umsatzsteuer; | Zuwendungen für die Schülerbeförderung (§ 10 UStG)
Nach § 23 des Sächsischen Schulgesetzes (SchulG) sind Träger der Schülerbeförderung die Landkreise bzw. Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Die Art und Weise der Zuwendungen regeln die Träger in eigener Zuständigkeit. Grundsätzlich kann von folgenden Varianten ausgegangen werden: (1) Die Landkreise bzw. Kreisfreien Städte erstatten die den Schülern aus dem Erwerb der tariflich verbilligten Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs entstandenen Kosten, soweit diese die jeweils festgelegten Eigenanteile übersteigen. Die Verkehrsunternehmen vereinnahmen somit den tariflichen Preis der Zeitfahrkarten, der in voller Höhe der USt unterliegt. Die Zahlungen der Gebietskörperschaften an die Schüler stellen kein Entgelt im ustl. Sinn dar. (2) Aufgrund vertraglicher Vereinbar...