1. Nach § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg bedarf die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des Personalrats. Die einmal erteilte Zustimmung des Personalrats bezieht sich auf die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund.
2. Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn er dem Personalrat den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach mitteilt. Er ist nicht verpflichtet, unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes im einzelnen zu begründen.