BAG Beschluss v. - 7 ABR 56/03

Leitsatz

[1] Sind mehrere Gesellschafter an mehreren Unternehmen paritätisch beteiligt , so dass sie die Gemeinschaftsunternehmen nur gemeinsam iSd. §§ 15 ff. AktG beherrschen können, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der gesamten Unternehmensgruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG nicht in Betracht. Denn die Gemeinschaftsunternehmen bilden jeweils im Verhältnis zu jedem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen einen Konzern (mehrfache Konzernbildung). Damit kann grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

Gesetze: BetrVG § 54 Abs. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; AktG § 15; AktG § 17 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1; BGB § 705

Instanzenzug: ArbG Berlin 16 BV 19946/02 vom LAG Berlin 18 TaBV 636/03 vom

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller zu 1) und 3) zusammen mit den zu 4) bis 15) beteiligten Unternehmen einen Konzern bilden und ob für diesen Konzern durch die zu 16) bis 27) beteiligten Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte der zu 4) bis 15) beteiligten Unternehmen der zu 2) beteiligte Konzernbetriebsrat errichtet werden konnte.

Die zu 4) bis 15) beteiligten zwölf Unternehmen, die nach einem von den Antragstellern zu 1) und 3) erstellten Organigramm und in einer unternehmenseigenen Publikation namens "Hauszeitung ME-Report" als "Unternehmensgruppe Dr. M" bezeichnet werden, betreiben in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die Beteiligten zu 4) bis 10) und 13) bis 15) - bzw. der Rechtsform einer GmbH die Beteiligten zu 11) und 12) - Kliniken und Rehabilitationszentren mit Standorten im gesamten Bundesgebiet.

Sie beschäftigten im Frühjahr 2002 insgesamt 5.507 Arbeitnehmer. Die Antragsteller zu 1) und 3) sind in den Unternehmen zu 4) bis 10), 12), 13) und 15) an den Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaften bzw. an den GmbH als Gesellschafter mit jeweils 50 % des Stammkapitals paritätisch beteiligt. Mehrheitsgesellschafterin der Beteiligten zu 11) mit 87,5 % des Stammkapitals und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH mit 100 % des Stammkapitals der Beteiligten zu 14) ist die Beteiligte zu 4). Die Antragsteller zu 1) und 3) sind jeweils alleinvertretungsberechtigte sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Komplementär- GmbH bzw. GmbH mit Ausnahme der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 14), deren Geschäftsführer Herr Dr. R ist.

Nach dem Organigramm der "Unternehmensgruppe Dr. M", das die Antragsteller zu 1) und 3) den Verwaltungsdirektoren, Verwaltungsleitern und Chefärzten im Oktober 1998 bekannt gegeben hatten und dessen Strukturen im Wesentlichen weiterhin gelten, ist den geschäftsführenden Gesellschaftern eine Geschäftsleitungsebene direkt unterstellt, die aus drei Geschäftsleitungsbereichen besteht. Die drei Geschäftsleiter haben jeweils mit der Beteiligten zu 4) einen Dienstvertrag geschlossen, in dessen § 1 (Art und Umfang der Tätigkeit) festgelegt ist, dass der betreffende Geschäftsleiter den Geschäftsführern, den Antragstellern zu 1) und 3), direkt unterstellt ist und seine Aufgaben in der Überwachung, Steuerung und Koordination der Kliniken seines Geschäftsleitungsbereichs bestehen. Den drei regionalen Geschäftsleitungsbereichen sind die einzelnen Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M unabhängig von ihrer jeweiligen Unternehmenszugehörigkeit allein nach ihrer geographischen Lage zugeordnet. Neben der Geschäftsleitungsebene sind im Organigramm drei Stäbe aufgeführt, deren Mitarbeiter ebenfalls unmittelbar den Weisungen der beiden geschäftsführenden Gesellschafter, den Antragstellern zu 1) und 3), unterstehen. In der unternehmensweit verbreiteten "Hauszeitung ME-Report" wird die Unternehmensgruppe im November 1994 folgendermaßen beschrieben:

"(...) Bisher hatten viele nur eine ungenaue Vorstellung von dem, was sich hinter dem Begriff "Unternehmensgruppe" verbirgt.

Aber was ist nun eigentlich diese Unternehmensgruppe? Es ist keine Aktiengesellschaft, es ist keine Holding-Gesellschaft, es ist überhaupt keine im deutschen Recht verankerte Gesellschaftsform. Vielmehr sind es eine Anzahl von rechtlich und wirtschaftlich völlig selbständigen Betrieben, die durch die Zielsetzung und eine gleichartige Steuerung und Unternehmenskultur unter einem Begriff zusammengefasst wurden. Die Gruppe ist ein Zweckverband mit einer gemeinsamen Leitung. Jedem einzelnen Betrieb stehen verantwortungsbewusste Mitarbeiter vor, innerhalb dieser Betriebe arbeitet jeder einzelne für das gemeinsame Ziel der Gruppe. Der Zweckverband, die Unternehmensgruppe, aber ist die Existenzbasis für jeden einzelnen Mitarbeiter.

(...)"

In seiner Sitzung vom beschloss der zu 16) beteiligte Gesamtbetriebsrat die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die Dr. M-Gruppe. Die Vorsitzenden der zu 17) bis 21) und 25) beteiligten Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte teilten dem zu 16) beteiligten Gesamtbetriebsrat mit, dass der Beschluss gefasst worden sei, der Errichtung eines Konzernbetriebsrats zuzustimmen. Die zu 16) bis 21) und 25) beteiligten Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte der zu 4) bis 9) und 13) beteiligten Unternehmen repräsentierten zu dieser Zeit insgesamt 4.182 Arbeitnehmer.

Am fand die konstituierende Sitzung des zu 2) beteiligten Konzernbetriebsrats statt. Mit Schreiben vom informierte der Konzernbetriebsrat den Antragsteller zu 1) über die Konstituierung, die Person des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie über die Bildung eines Konzernbetriebsausschusses und über dessen Mitglieder.

Mit seiner Antragsschrift vom hat der Antragsteller zu 1) die Unwirksamkeit der Errichtung des zu 2) beteiligten Konzernbetriebsrats geltend gemacht. Diesem Begehren hat sich der Antragsteller zu 3) mit seiner Antragsschrift vom noch in erster Instanz angeschlossen.

Die Antragsteller zu 1) und 3) haben die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Unternehmensgruppe Dr. M nicht um einen Unterordnungskonzern iSd. § 54 Abs. 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG handele, für den ein Konzernbetriebsrat errichtet werden könne. Zwischen ihnen und den zu 4) bis 15) beteiligten Unternehmen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Auf Grund der paritätischen (50:50) Beteiligung könne jeder von ihnen seinen Willen nur mit Zustimmung des anderen durchsetzen, wobei Interessenkonflikte keinesfalls ausgeschlossen seien. Mithin sei bei einer paritätischen Beteiligung zweier natürlicher Personen die Annahme einer Konzernbindung der Gemeinschaftsunternehmen nicht möglich. Die zur sog. "Mehrmütterschaft" ergangene Rechtsprechung aus dem Kartellrecht sei nicht auf das Betriebsverfassungsrecht zu übertragen. Selbst bei Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit einer mehrfachen Abhängigkeit setze diese eine ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung und Durchsetzung gemeinschaftlichen Willens voraus, die zwischen ihnen nicht gebildet sei. Ein Zusammenschluss zu einer BGB-Gesellschaft zur gemeinsamen Führung der Unternehmen liege nicht vor. Bei Annahme einer paritätischen Mehrmütterschaft bestehe eine Zugehörigkeit der Gemeinschaftsunternehmen zu zwei Konzernen, mit der Folge, dass dann nicht ein Konzernbetriebsrat für sie beide, sondern wenn überhaupt nur jeweils ein Konzernbetriebsrat für jeden von ihnen hätte errichtet werden können.

Der Antragsteller zu 1) hat beantragt

festzustellen, dass die Errichtung und Konstituierung des Konzernbetriebsrats für die Unternehmen der Beteiligten zu 4) bis 15) unzulässig war und somit rechtsungültig ist.

Der Antragsteller zu 3) hat beantragt

festzustellen, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die ME-Kliniken und Reha-Zentren der Unternehmensgruppe Dr. M bestehend aus Herrn Dr. M und Herrn S, für die Unternehmen der Beteiligten zu 4) bis 15) unzulässig war.

Die zu 4) bis 15) beteiligten Unternehmen haben sich den Anträgen der Antragsteller zu 1) und 3) angeschlossen.

Der zu 2) beteiligte Konzernbetriebsrat und die zu 16) bis 24) beteiligten Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte haben beantragt

die Anträge der Antragsteller zu 1) und 3) zurückzuweisen.

Der zu 2) beteiligte Konzernbetriebsrat und die zu 18) bis 24) beteiligten Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte haben ihrerseits beantragt

festzustellen, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die ME-Kliniken und Reha-Zentren der Unternehmensgruppe Dr. M bestehend aus Dr. M und Herrn S für die Unternehmen der Beteiligten zu 4) bis 15) am zulässig war.

Die Antragsteller zu 1) und 3) sowie die zu 4) bis 15) beteiligten Unternehmen haben beantragt

den Widerantrag der Beteiligten zu 2) und 18) bis 24) zurückzuweisen.

Der Konzernbetriebsrat und die (Gesamt-)Betriebsräte haben gemeint, die Einzelunternehmen seien von den Antragstellern zu 1) und 3) auf Grund der Beteiligungen am Stammkapital der jeweiligen (Komplementär-)GmbH abhängig und zudem unter deren einheitlicher Leitung zusammengefasst. Nach jeweils interner Koordination trete stets nur einer der beiden Gesellschafter in Erledigung der Geschäftsführer- und Gesellschafteraufgaben nach außen gegenüber den Mitarbeitern und Betriebsräten auf. Auf Grund der gemeinsamen Zweckverfolgung der Antragsteller zu 1) und 3) im Sinne einer gemeinsamen Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen als paritätische Gesellschafter und der gemeinsamen Leitung sowie Organisation der Unternehmensgruppe sei vom Bestehen einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Konzernspitze auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - den Antrag der Antragsteller zu 1) und 3) zurückgewiesen und auf den Widerantrag festgestellt, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die ME-Kliniken und Reha-Zentren der Unternehmensgruppe Dr. M, bestehend aus Herrn Dr. M und Herrn S, für die Unternehmen der Beteiligten zu 4) bis 15) zulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 3) zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller zu 1) und 3) ihre Anträge weiter. Der zu 2) beteiligte Konzernbetriebsrat und die zu 16) bis 24) beteiligten (Gesamt-)Betriebsräte beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war die Errichtung des Konzernbetriebsrats für die sog. Unternehmensgruppe Dr. M unzulässig. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 1) und 3) ist daher begründet; der Widerantrag des zu 2) beteiligten Konzernbetriebsrats und der zu 18) bis 24) beteiligten (Gesamt-) Betriebsräte (im folgenden Betriebsräte) ist dagegen unzulässig.

I. Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 3) ist zulässig.

Die Antragsteller zu 1) und 3) sind antragsbefugt. Sie machen mit dem Feststellungsantrag geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen ( - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5, zu B I der Gründe; - 6 ABR 41/78 - BAGE 34, 230 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 1, zu II 2 b der Gründe). Sie werden durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen ( - BAGE 105, 19 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B III 2 der Gründe).

II. Die weiteren Beteiligten sind zu Recht am Verfahren beteiligt worden. Sie sind beteiligungsbefugt nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Der zu 2) beteiligte Konzernbetriebsrat ist im Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung beteiligungsbefugt. Die Beteiligungsbefugnis der zu 16) bis 27) beteiligten Betriebsräte ergibt sich daraus, dass sie nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG den Konzernbetriebsrat errichtet haben. Die zu 4) bis 15) beteiligten Einzelunternehmen der Unternehmensgruppe Dr. M sind ebenfalls zu Recht am Verfahren beteiligt worden. Denn durch die Bildung eines Konzernbetriebsrats kann es zu Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung kommen, die von ihnen beachtet werden müssen ( - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5, zu B I der Gründe; - 6 ABR 41/78 - BAGE 34,230 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 1, zu II 2 c der Gründe).

III. Der Widerantrag der zu 2) und 18) bis 24) beteiligten, aus den unter I. genannten Gründen antragsbefugten Betriebsräte ist unzulässig. Denn mit der Abweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 3) erstreben sie dasselbe Rechtsschutzziel wie mit ihrem Widerantrag.

1. Ein gegenüber dem primären Feststellungsantrag spiegelbildlich gestellter leugnender Feststellungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, da er denselben Streitgegenstand betrifft und ihm daher das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht ( - AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 89 Nr. 1, zu B IV 2 a der Gründe; - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 8, zu B I 2 der Gründe). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner mit der Abweisung des Antrags des Antragstellers nicht dasselbe Ziel erreicht wie mit einer positiven Bescheidung seines leugnenden Widerantrags (vgl. zu den Besonderheiten bei Globalanträgen eines Antragstellers - aaO).

2. Danach ist der Widerantrag der Beteiligten zu 2) und 18) bis 24) unzulässig. Die Fassung des Widerantrags entspricht spiegelbildlich dem (negativen) Feststellungsantrag der Antragsteller zu 1) und 3). Wird der Feststellungsantrag der Antragsteller zu 1) und 3) zurückgewiesen, steht damit gleichzeitig das Gegenteil, nämlich die Zulässigkeit der Bildung des Konzernbetriebsrats, positiv fest. Der einen negativen Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen abweisende Beschluss hat dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Beschluss, der einem umgekehrten positiven Feststellungsantrag stattgibt (zum Urteilsverfahren nach der ZPO Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 322 Rn. 11; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 256 Rn. 23). Durch den in die Antragsformulierung aufgenommenen Zusatz "bestehend aus Herrn Dr. M und Herrn S" folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Rechtsschutzbedürfnis an der weitergehenden Feststellung, wer die jeweiligen Konzernunternehmen beherrscht und damit Ansprechpartner des Konzernbetriebsrats ist. Damit wird allenfalls klargestellt, dass an den zur Unternehmensgruppe Dr. M gehörenden Einzelunternehmen nicht nur der Antragsteller zu 1), sondern auch der Antragsteller zu 3) paritätisch beteiligt ist. Hierüber besteht kein Streit. Der Antragsteller zu 1) hat lediglich eingewandt, für zwei natürliche Personen könne kein einheitlicher Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Streit bezieht sich deshalb hinsichtlich Antrag und Widerantrag allein darauf, ob die Errichtung des Konzernbetriebsrats für ein Konzernverhältnis zwischen den Antragstellern zu 1) und 3) als herrschendes Unternehmen und den Beteiligten zu 4) bis 15) als Konzernunternehmen rechtlich zulässig war.

IV. Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 3) ist begründet. Der beteiligte Konzernbetriebsrat ist nicht rechtswirksam gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG errichtet worden. Die die Errichtung beschließenden Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte haben zu Unrecht die beiden Antragsteller zusammen als herrschendes Unternehmen mit der Bezeichnung "Unternehmensgruppe Dr. M" angesehen und deshalb rechtsfehlerhaft die Errichtung eines einheitlichen Konzernbetriebsrats "für die Unternehmensgruppe Dr. M" beschlossen. Denn es gibt nach dem Vorbringen aller Beteiligten kein herrschendes Unternehmen bestehend aus den Antragstellern zu 1) und 3), auch nicht in Form einer nach außen tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es gibt vielmehr nur zwei Unternehmer M (Antragsteller zu 1) und S (Antragsteller zu 3), die allenfalls jeder für sich herrschendes Unternehmen iS der §§ 15 ff. AktG sein können. In diesem Fall der mehrfachen Konzernbildung könnte bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt dabei nicht selbst, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist insoweit auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes.

a) § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt, dass ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern bilden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (der sog. Unterordnungskonzern). Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

b) Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende oder die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in den §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet ( - AP AÜG § 1 Nr. 8 = EzA ArbeitnehmerüberlassungsG § 1 Nr. 1, zu III 2 d der Gründe; - BGHZ 115, 187 = AP AktG § 303 Nr. 1 [mwN], zu 1 a der Gründe). Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne kann daher auch eine natürliche Person sein. Das gilt selbst dann, wenn die natürliche Person kein eigenes Unternehmen betreibt, sondern ihre unternehmerischen Interessen auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an mehreren anderen Gesellschaften verfolgen kann ( - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5, zu B II 1 a der Gründe; - NJW 1994, 446, zu 1 a der Gründe; allgM im konzernrechtlichen Schrifttum, zB Hüffer Aktiengesetz 6. Aufl. § 15 Rn. 8; Koppensteiner in KK-AktG 3. Aufl. § 15 Rn. 32; Emmerich/Sonnenschein/Habersack Konzernrecht 7. Aufl. § 2 II 1; ErfK/Oetker 4. Aufl. § 15 AktG Rn. 3 mwN).

c) Die Bildung eines Konzerns ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwei herrschende Unternehmen an anderen Unternehmen (sog. Gemeinschaftsunternehmen) beteiligt sind. Das gilt auch, wenn die herrschenden Unternehmen paritätisch beteiligt sind und deshalb ein Unternehmen allein keinen beherrschenden Einfluss haben kann. Ein oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen können auch von mehreren gleich geordneten herrschenden Unternehmen abhängig sein, dh. in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jedem der herrschenden Unternehmen stehen (sog. mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen). Voraussetzung hierfür ist, dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrschaftsträger müssen koordiniert sein (Koppensteiner in KK-AktG 3. Aufl. § 17 Rn. 73). Diese können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben ( - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe; - NJW 1994, 3288, zu I 2 b der Gründe; - II ZR 89/72 - BGHZ 62, 193 = NJW 1974, 855, zu II 2 der Gründe; hM im Schrifttum, zB Hüffer Aktiengesetz 6. Aufl. § 17 Rn. 13 ff.; Koppensteiner aaO § 17 Rn. 73; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 39, jeweils mwN). Eine gesicherte Herrschaftsgewalt ist auch ohne organisatorisches oder vertragliches Band möglich, wenn sich die herrschenden Unternehmen zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben. Das ist typischerweise dann anzunehmen, wenn gleich gerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten ( (KG) - BGHZ 74, 359 = NJW 1979, 2401, zu B II 4 b der Gründe).

d) Bei einer mehrfachen Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG ist von einer mehrfachen Konzernzugehörigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens zu jeder der "Mütter" gem. § 18 Abs. 1 AktG auszugehen, wenn diese die einheitliche Leitung über das Gemeinschaftsunternehmen tatsächlich gemeinsam ausüben. Das abhängige Unternehmen bildet dann mit jedem der herrschenden Unternehmen jeweils einen (Unterordnungs-)Konzern ( - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe; - 1 ABR 3/70 - BAGE 22, 390 = AP BetrVG § 76 Nr. 20, zu 2 a der Gründe; GK- BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 40; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 54 Rn. 29, jeweils mwN). Es ist in diesem Fall für das jeweilige Konzernverhältnis bei jedem der herrschenden Unternehmen (Mütter) jeweils ein Konzernbetriebsrat zu bilden ( - aaO, zu B II 2 c der Gründe = SAE 1988, 178, 183 mit zust. Anm. v. Hoyningen-Huene; ebenso ErfK/Eisemann 4. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 7; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 54 Rn. 31; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 41; DKK-Trittin BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 20, 21 und 24, 25; MünchArbR/Joost 2. Aufl. Bd. 3 § 315 Rn. 28; aA Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 18-24).

e) Das gilt auch dann, wenn sich die herrschenden Unternehmen vertraglich zur gemeinschaftlichen Leitung ihrer Gemeinschaftsunternehmen zusammengeschlossen haben. Dann könnten sie zwar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Der Konzernbetriebsrat könnte in diesem Fall bei der (herrschenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht bei den paritätisch herrschenden Unternehmen zu bilden sein. Da setzt aber voraus, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst an Stelle der sie bildenden Unternehmen in der Form einer Außengesellschaft die Leitungsmacht ausübt. Eine Innengesellschaft (zur Abgrenzung Außen- und Innengesellschaft vgl. MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rn. 253 ff., 275 ff.), die sich auf die interne Willensbildung und gemeinsame Ausübung der Leitung beschränkt und die nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, und bei der dementsprechend keine Vertretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sind und bei der die Gesellschafter auf die Bildung von Gesamthandsvermögen verzichtet haben, ist kein herrschendes Unternehmen iSd. § 18 Abs. 1 AktG (Hüffer Aktiengesetz 6. Aufl. § 17 Rn. 14; Koppensteiner in KK-AktG 3. Aufl. § 17 Rn. 87 mit einer Darstellung des Meinungsstands im Schrifttum; MünchKomm BGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rn. 283; wohl auch MünchArbR/Joost 2. Aufl. Bd. 3 § 315 Rn. 29).

aa) Das von mehreren Mutterunternehmen gemeinsam beherrschte Gemeinschaftsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsmacht nicht jeweils von einem der herrschenden Unternehmen allein, sondern nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann. Diese Besonderheit spricht zwar dafür, korrespondierend zur gemeinschaftlichen Leitung einen einheitlichen Konzernbetriebsrat im Verhältnis zu sämtlichen Mutterunternehmen zu bilden, die sich zu einer BGB-Gesellschaft zur gemeinsamen Leitung des Gemeinschaftsunternehmens zusammengeschlossen haben. Deshalb wird im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten, der Konzernbetriebsrat sei in diesen Fällen nicht bei jedem der herrschenden Unternehmen, sondern einheitlich nur bei der das Gemeinschaftsunternehmen leitenden Stelle (BGB-Gesellschaft etc.) zu bilden. Denn nur das gemeinsame Leitungsorgan der "Mütter" sei Regelungspartner des Konzernbetriebsrats (Windbichler Arbeitsrecht im Konzern 1989 S. 317; Klinkhammer Mitbestimmung im Gemeinschaftsunternehmen 1976 S. 137; Hanau ZGR 1984, 469, 479 f.; Rainer Fuchs Der Konzernbetriebsrat 1974 S. 166 ff.). Diese Rechtsauffassung ist nach Meinung des Senats mit dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Aktiengesetz nicht zu vereinbaren.

bb) Die abweichende Auffassung widerspricht schon dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach kann ein Konzernbetriebsrat für einen Konzern iSd. § 18 Abs. 1 AktG errichtet werden. Maßgeblich ist deshalb der Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG. Das Konzernverhältnis besteht nach § 18 Abs. 1 iVm. § 17 AktG zwischen Unternehmen, von denen eines oder mehrere beherrschen und von dem oder von denen eines oder mehrere abhängig sind, nicht zwischen abhängigen Unternehmen und einer nicht als Unternehmen zu qualifizierenden Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Unternehmer sind (Hüffer Aktiengesetz 6. Aufl. § 17 Rn. 14; Emmerich/Sonnenschein/Habersack Konzernrecht 7. Aufl. § 3 III 2; ErfK/Oetker 4. Aufl. § 17 AktG Rn. 12). Auch wenn die einheitliche Leitungsmacht durch eine dafür gebildete Beteiligungsgesellschaft - zB eine BGB-Gesellschaft - als Leitungsorgan ausgeübt wird, ist diese nicht autonom, sondern wird von den Gesellschafterunternehmen lediglich als Instrument einheitlicher Leitung zur Vermittlung ihres beherrschenden Einflusses eingesetzt (Hüffer aaO § 17 Rn. 14; Koppensteiner in KK- AktG 3. Aufl. § 17 Rn. 87; MünchArbR/Joost 2. Aufl. Bd. 3 § 315 Rn. 29; GK- BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 41; DKK-Trittin BetrVG 7. Aufl. § 54 Rn. 21). Die Herrschaftsmacht verbleibt bei den Mutterunternehmen.

cc) Sinn und Zweck des § 54 BetrVG verlangen keine abweichende Beurteilung, weil anderenfalls Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei Entscheidungen auf Konzernebene nicht ausreichend zur Geltung käme. Das Gegenteil ist der Fall. Die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei einer BGB-Gesellschaft würde entgegen dem Schutzzweck des § 54 BetrVG in verschiedenen Fallgestaltungen dazu führen, dass überhaupt kein Konzernbetriebsrat errichtet werden könnte bzw. zuständig wäre, insbesondere wenn die herrschenden Unternehmen nicht mehrere, sondern nur ein Gemeinschaftsunternehmen und/oder weitere allein beherrschte Unternehmen leiten.

(1) Nach dem Schutzzweck des § 54 BetrVG soll eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen des Konzerns im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden. Mitbestimmung iSd. BetrVG soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird ( - BAGE 34, 230 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 1= EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 1, zu III 3 der Gründe).

Mit der Errichtung des Konzernbetriebsrats hat der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken wollen ( - AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 58 Nr. 2, zu B 2 b der Gründe).

(2) Ist nur ein Gemeinschaftsunternehmen vorhanden, würde die Errichtung eines Konzernbetriebsrats daran scheitern, dass die BGB-Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt und daher auch keinen Betriebsrat hat. Es fehlten dann im Verhältnis des Gemeinschaftsunternehmens zur BGB-Gesellschaft die zur Bildung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 BetrVG erforderlichen Arbeitnehmervertretungen in mindestens zwei Konzernunternehmen (GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 41; DKK-Trittin BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 21). Die Bildung eines Konzernbetriebsrats wäre nur möglich, wenn die BGB-Gesellschaft als Leitungsorgan selbst Arbeitnehmer beschäftigt und dort ein Betriebsrat besteht oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen abhängig sind (Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 24; Windbichler Arbeitsrecht im Konzern 1989 S. 317). Falls bei einem oder mehreren Gesellschafterunternehmen - als Konzernspitze im Verhältnis zu den nur von ihm beherrschten Unternehmen - bereits jeweils ein Konzernbetriebsrat vorhanden wäre, hätte der Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat des beherrschten Gemeinschaftsunternehmens auch kein Entsendungsrecht nach § 55 BetrVG zu diesen Konzernbetriebsräten (Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 20; Windbichler aaO S. 317 f.; Rainer Fuchs Der Konzernbetriebsrat 1974 S. 162 f.). Es wäre bei einer dritten Konzernspitze "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein dritter Konzernbetriebsrat zu bilden.

(3) Die Bildung des Konzernbetriebsrats bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hätte auch zur Folge, dass die Gemeinschaftsunternehmen mit der BGB-Gesellschaft eine Einheit bildeten, für die nur der bei der BGB-Gesellschaft zu bildende Konzernbetriebsrat zuständig wäre. Soweit eines der Unternehmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinerseits noch ein weiteres abhängiges Unternehmen allein beherrschen würde, könnte dieses nicht unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertretungen der Gemeinschaftsunternehmen einen Konzernbetriebsrat bilden. Denn die Gemeinschaftsunternehmen könnten nur im Verhältnis zur BGB-Gesellschaft und damit nicht im Verhältnis zu jedem der herrschenden Unternehmen einen Konzernbetriebsrat errichten. Das weitere nur von einem der Mutterunternehmen allein beherrschte Unternehmen könnte auch keine Vertreter in einen bei der BGB-Gesellschaft errichteten Konzernbetriebsrat entsenden, obwohl sich für dieses die Entscheidungen des herrschenden Unternehmens hinsichtlich der abhängigen Gemeinschaftsunternehmen auswirken können.

dd) Der Bildung von jeweils einem Konzernbetriebsrat bei jedem der herrschenden Gesellschafter stehen Gründe der Praktikabilität nicht entgegen. Zwar kann es infolge der Zuständigkeit mehrerer Konzernbetriebsräte für das Gemeinschaftsunternehmen beim Abschluss von Konzernbetriebsvereinbarungen zu Kollisionsfällen und zu Schwierigkeiten auf Grund der erforderlichen Abstimmung zwischen den Konzernspitzen einerseits und den Konzernbetriebsräten andererseits kommen. Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Schutzfunktionen der §§ 54 ff. BetrVG für bestimmte Fälle des Gemeinschaftsunternehmens zu verkürzen ( - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 c der Gründe). Für diesen Fall sind Kollisionsregeln zu vereinbaren oder bei Auseinandersetzungen zu entwickeln.

2. Nach diesen Grundsätzen konnten im Streitfall allenfalls zwei Konzernbetriebsräte nach § 54 Abs. 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG für das jeweilige Konzernverhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1) als dem eventuell herrschenden Unternehmen und den möglicherweise abhängigen beteiligten Unternehmen zu 4) bis 15) und zwischen dem Antragsteller zu 3) und den beteiligten Unternehmen zu 4) bis 15), nicht aber einheitlich im Verhältnis zu beiden bzw. zu einer gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden BGB-Innengesellschaft gebildet werden.

a) Die beiden natürlichen Personen Dr. M und S (Antragsteller zu 1 und 3) sind auf Grund ihrer vielfältigen wirtschaftlichen Betätigung in einer Vielzahl von Unternehmen selbst Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn der §§ 15 ff. AktG. Die Tatsache, dass sie selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen und ihre unter-nehmerischen Interessen nur auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an mehreren anderen Gesellschaften verfolgen, steht der Annahme nicht entgegen.

b) Die paritätische Beteiligung der Antragsteller zu 1) und zu 3) hindert nicht die Feststellung, dass beide Unternehmer mit den abhängigen Unternehmen einen Konzern bilden können, auch wenn sie auf Grund ihrer Beteiligung nicht allein, sondern nur zusammen in der Lage sind, diese Unternehmen zu beherrschen. Ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG kann auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen, wenn eine ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft besteht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dieser für die Beherrschung gebotenen Koordinierung zutreffend sind und ob sie für die von ihm vorgenommene rechtliche Würdigung zur Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG ausreichen. Denn selbst wenn die Antragsteller zu 1) und 3) sichergestellt haben sollten, dass keiner von beiden allein ohne Einverständnis des anderen seine Leitungsmacht ausüben kann und wie in einem Dissensfall gegenüber den beherrschten Unternehmen zu verfahren ist (wofür sogar das Vorbringen der Antragsteller zu 1) und 3) spricht), so bleiben die konzernrechtlichen Beziehungen dadurch unverändert. Die zu 4) bis 15) beteiligten Unternehmen werden weiterhin von zwei selbstständigen Unternehmern beherrscht, und deshalb bilden sie allenfalls jeweils im Verhältnis zu den herrschenden Unternehmer-Unternehmen einen Konzern mit der Folge, dass grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmer M und S ein Konzernbetriebsrat gebildet werden könnte.

c) Auch wenn die Verabredung der Antragsteller zu 1) und 3) als Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB angesehen werden könnte, käme die Bildung eines Konzernbetriebsrats für die "Unternehmensgruppe Dr. M" nicht in Betracht. Die Antragsteller zu 1) und 3) hätten in diesem Fall keine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die als herrschendes Unternehmen iSd. §§ 15 ff. AktG und als Anknüpfungspunkt für die Errichtung des Konzernbetriebsrats angesehen werden könnte, sondern eine Innengesellschaft, deren Gesellschaftszweck sich auf die interne Willensbildung zur Koordinierung ihrer Beherrschungsinteressen über die Gemeinschaftsunternehmen beschränkt. Arbeitnehmer, mit denen sie unternehmerisch tätig sind, werden bei ihnen nicht beschäftigt. Unternehmerische Aktivitäten außerhalb dieser Koordinierung sind nicht vorgetragen. Tatsachen dafür, dass die Antragsteller zu 1) und 3) einen weiteren Gesellschaftszweck vereinbart hätten und/oder zB ihren Anteilsbesitz an den zur Unternehmensgruppe Dr. M gehörenden Unternehmen auf eine gegebenenfalls von ihnen gegründete BGB-Gesellschaft übertragen und damit zum Gesellschaftsvermögen in gesamthänderischer Bindung machen wollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein beherrschender Einfluss auf die abhängigen Unternehmen kraft Beteiligung wird daher allenfalls von den Antragstellern zu 1) und 3) unmittelbar, nicht aber von einer gegebenenfalls bestehenden BGB-Gesellschaft ausgeübt.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1456 Nr. 26
DB 2005 S. 1335 Nr. 24
WPg 2005 S. 1093 Nr. 19
WAAAB-94633

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