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BAG Beschluss v. - 7 ABR 34/99

Gesetze: BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten.

2. Gewährt der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern diese Einsichtnahme, verletzt er neben diesem Grundsatz außerdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.

Fundstelle(n):
DB 2000 S. 2533 Nr. 50
DB 2001 S. 1422 Nr. 26
DStR 2001 S. 411 Nr. 10
TAAAB-94608

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BAG, Beschluss v. 06.12.2000 - 7 ABR 34/99

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