Leitsatz
[1] Die Verwendung des Troncaufkommens einer Spielbank in Schleswig-Holstein zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verstößt gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG und ist deshalb unzulässig.
Gesetze: BetrVG 1972 § 40; BetrVG 1972 § 41; SpielbankG SH v. § 5; BGB § 1004
Instanzenzug: ArbG Elmshorn 3 BV 26 e/00 vom LAG Schleswig-Holstein 4 TaBV 45/00 vom
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, Kosten für Sachmittel des Betriebsrats einem Tronc zu entnehmen.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat im Jahr 2000 Büromaterial im Wert von DM 654,12 (= € 334 45) zur Verfügung. Diesen Betrag entnahm sie dem bei ihr eingerichteten Tronc. Zur Verwendung des Tronc verhält sich § 3 der von der Arbeitgeberin aufgestellten "Rahmen Arbeitsbedingungen Casino-Stadtzentrum Sch KG", die sie einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbart hat. Darin heißt es:
§ 3
Troncverwendung
1. Die Gesellschaft hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Troncabgabe zu leisten ist, zur Deckung aller Personalaufwendungen für alle Mitarbeiter, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind, zu verwalten und zu verwenden.
2. Personalaufwendungen in diesem Sinne sind sämtliche Vergütungen und Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an, bzw. für die Arbeitnehmer (einschließlich sämtlicher Personalnebenkosten und betrieblicher Leistungen) gezahlt werden Personalaufwendungen sind auch Kosten für Fremdleistungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Spielcasino anfallen, aber von Dritten erbracht werden.
Ferner ist in § 5 Spielbankgesetz Schleswig-Holstein (SpielbankG SH) vom (GVBl. 1996, 78) bestimmt:
"Tronc, Troncabgabe
(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen.
(2) Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten. Die Innenministerin oder der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister für Finanzen und Energie die Höhe der Troncabgabe durch Verordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden er darf 10 % der Einnahmen nicht übersteigen.
(3) Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die Troncabgabe im Einvernehmen mit der Innenministerin oder dem Innenminister für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden Betrage für das Personal zu verwenden."
Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin mehrfach auf durch seine Tätigkeit entstehende Sachmittelkosten nicht aus dem Tronc zu bestreiten und den entnommenen Betrag dem Tronc wieder zuzuführen. Dem kam die Arbeitgeberin nicht nach. Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlußverfahren ein.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Verwendung der Tronceinnahmen für Sachmittel des Betriebsrats verstoße gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG. Nach § 5 Abs.3 SpielbankG SH durften aus dem Troncaufkommen nur Personalaufwendungen bestritten werden. Dazu gehörten Sachmittelkosten nicht.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) nicht befugt ist, durch den Antragsteller oder einzelne Betriebsratsmitglieder verursachte Sachmittelkosten dem Tronc zu entnehmen,
2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Tronc entnommene DM 654,12 für Materialkosten des Betriebsrats dem Tronc wieder zuzuführen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Ob die Tronceinnahmen zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verwendet werden dürfen, könne nicht im Rahmen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit geklärt werden. Vielmehr sei es Sache der einzelnen Arbeitnehmer, gegen die mit der Entnahme verbundene Kürzung ihrer Vergütung durch eine unzulässige Verwendung des Troncaufkommens vorzugehen. Im übrigen seien Sachmittelkosten des Betriebsrats Aufwendungen für das Personal iSv. § 5 Abs. 3 SpielbankG SH.
Die Vorinstanzen haben den Antragen des Betriebsrats entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Zurückweisung der Antrage. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antragen zu Recht stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, Kosten für Sachmittel, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats oder eines seiner Mitglieder verursacht werden, dem Tronc zu entnehmen. Die Entnahme verstößt gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG. Der Betriebsrat kann nicht nur die entsprechende Feststellung begehren, sondern von der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückführung der im Jahr 2000 für Sachmittel des Betriebsrats entnommenen Betrage an den Tronc verlangen.
I. Die Antrage sind zulässig.
1. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Betriebsrat macht gegenüber der Arbeitgeberin geltend, gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG verstoßen und damit ihm zustehende Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt zu haben. Dies ist eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSv § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
2. Der Betriebsrat ist zur Geltendmachung der von ihm in Anspruch genommenen Rechte antragsbefugt.
In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 2 a, §§ 80 ff ArbGG ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn die den Streitgegenstand betreffenden Normen des Betriebsverfassungsgesetzes der antragstellenden Person oder Stelle eine eigene Rechtsposition einräumen, die es ihr erlaubt, mittels eines Antrags Rechtsschutz zu begehren ( - BAGE 53, 279 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 6, zu B 112 b der Gründe, - 1 ABR 75/86 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 13, zu C I 1 der Gründe). Diese Voraussetzungen sind für beide Anträge gegeben. Der Betriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1) die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem er selbst beteiligt ist ( - NZA 1992, 1089, zu B III 1 a aa der Gründe). Dieses Rechtsverhältnis betrifft das aus §§ 40, 41 BetrVG resultierende Schuldverhältnis der Beteiligten. Aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis leitet sich auch die Antragsbefugnis des Betriebsrats für den mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruch ab.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin dienen die Regelungen in §§ 40, 41 BetrVG über die Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen und das Verbot, Beiträge der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats zu erheben, nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer. Sie sollen vielmehr auch die Ehrenamtlichkeit der Betriebsratstätigkeit und die Unabhängigkeit des Betriebsrats sicherstellen (GK-BetrVG/Wiese BetrVG Bd. 1 6. Aufl. § 41 Rn 3, § 40 Rn 6, Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 41 Rn. 8, Galpenn/Lowisch BetrVG Bd. 1 6. Aufl. § 41 Rn 1, - AP LPVG NW § 41 Nr. 1, zu II der Gründe). Das in § 41 BetrVG normierte Umlageverbot richtet sich als betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift an alle betriebsverfassungsrechtlichen Organe und ist deshalb von Betriebsrat und Arbeitgeber zu beachten (Galperin/Löwisch aaO § 41 Rn. 1, GK-BetrVG/Wiese aaO. § 41 Rn. 3). Die Bestimmung räumt daher dem Betriebsrat eine eigenständige, gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzbare betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition ein. Denn durch die Erhebung einer nach § 41 BetrVG unzulässigen Umlage wird die nach § 40 BetrVG zwingend vorgeschriebene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umgangen und die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrats berührt.
3. Für den Antrag zu 1) besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch diesen Antrag soll unabhängig von der Troncentnahme im Jahr 2000 auch für die Zukunft die zwischen den Beteiligten nach wie vor streitige Frage geklärt werden, ob die Arbeitgeberin das Troncaufkommen zur Deckung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verwenden darf.
4. Der Antrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Antrag ist auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet, nicht auf Zahlung an den Betriebsrat oder einen Dritten. Der Betriebsrat begehrt nicht die Leistung einer Geldsumme an eine von der Arbeitgeberin verschiedene Person. Das ergibt sich schon daraus, daß das Troncaufkommen, dem der entnommene Betrag wieder zugeführt werden soll, im Eigentum der Arbeitgeberin steht ( - AP BGB § 611 Croupier Nr. 16 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 2, zu II 3 d aa der Gründe, - 5 AZR 363/98 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 21 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 5, zu II 1 b der Gründe). Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, einen betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, indem sie die zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats entnommenen Betrage dem Tronc wieder zuführt. Zwar bezeichnen weder der Antrag noch die Begründung, durch welche konkreten Handlungen, zB. durch Überweisung auf ein gesondert geführtes Konto, durch interne Umbuchung oder durch Einzahlung in eine Barkasse, die Arbeitgeberin die Rückführung an den Tronc bewerkstelligen soll. Deshalb ist der Antrag jedoch nicht unbestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Arbeitgeberin ist erkennbar, was von ihr verlangt wird. Gegebenenfalls hat sie den Betrag in gleicher Weise an den Tronc zurückzuführen wie sie ihn im Jahr 2000 entnommen hat. Die Erfüllung des Anspruchs ist dementsprechend in einem Vollstreckungsverfahren überprüfbar.
II. Die Anträge sind begründet. Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, die Kosten für Sachmittel des Betriebsrats aus dem Tronc zu bestreiten. Diese Vorgehensweise ist mit dem Umlageverbot in § 41 BetrVG nicht vereinbar. Die Arbeitgeberin ist daher verpflichtet, den im Jahr 2000 entnommenen Betrag von 654,12 DM (= 334,45 €) an den Tronc zurückzuführen.
1. Die Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats aus dem Troncaufkommen verstößt gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Leistung von Beitragen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats unzulässig. Zwar ist das Troncaufkommen nicht Eigentum der Arbeitnehmer. Nach § 5 Abs. 1 SpielbankG SH sind die Zuwendungen der Spielbankbesucher dem Tronc zuzuführen. Sie werden damit Eigentum der Spielbank ( - AP BetrVG 1972 § 41 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 41 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe, - 5 AZR 363/98 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 21 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 5, zu II 1 a der Gründe). Die Arbeitgeberin verfügt daher durch die Verwendung des Troncaufkommens nicht unmittelbar über das Vermögen der Arbeitnehmer, sondern über ihr eigenes Vermögen. Eine Leistung aus dem Vermögen der Arbeitnehmer iSv § 41 BetrVG liegt jedoch auch dann vor, wenn das Troncaufkommen nicht rechtmäßig verwendet wird. Denn dadurch werden die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auskehrung des Tronc gekürzt ( - AP BetrVG 1972 § 41 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 41 Nr. 1, zu B 12 der Gründe, - 4 AZR 329/92 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 16 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 2, zu II 3 d aa der Gründe).
So verhält es sich im Streitfall. Die Arbeitgeberin verwendet den Tronc nicht rechtmäßig, wenn sie daraus die Sachmittel für den Betriebsrat begleicht. Sie ist weder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SpielbankG SH noch nach § 3 ihrer Rahmen-Arbeitsbedingungen berechtigt, Sachmittelkosten des Betriebsrats aus dem Tronc zu bestreiten.
a) Nach § 5 Abs.3 Satz 1 SpielbankG SH hat das Spielbankunternehmen den Tronc zu verwalten Es hat nach § 5 Abs.3 Satz 2 SpielbankG SH eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten und die verbleibenden Betrage für das Personal zu verwenden Kosten für Sachmittel des Betriebsrats sind keine Aufwendungen für das Personal im Sinne dieser Bestimmung. Dies ergibt die Auslegung des § 5 SpielbankG SH.
aa) Der Wortlaut der Norm läßt keinen sicheren Schluß darauf zu, was der Landesgesetzgeber unter "Verwendung für das Personal" verstanden hat. Der Begriff ist weit gefaßt. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen in Spielbankgesetzen anderer Bundesländer unter Aufwendungen für das Personal alle Aufwendungen verstanden, die durch die Beschäftigung von Personal verursacht werden ( - 7 ABR 76/89 - AP BetrVG 1972 § 41 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 41 Nr. 1, zu § 7 SpielbG NW) und die den Arbeitnehmern zugute kommen ( - 5 AZR 69/97 - und - 5 AZR 567/96 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 19 und Nr. 20, zu § 7 SpielbG NW). Dazu zahlen neben den Arbeitsentgelten zB. die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitgeberanteile ( - 5 AZR 256/65 - BAGE 19, 14, zu 3 a der Gründe, zu § 7 der SpielbankVO vom ), die Beiträge zur Pflegeversicherung ( - 5 AZR 363/98 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 21, zu II 2 und 4 der Gründe, zu § 6 SpielbankG Rheinland-Pfalz, - 5 AZR 454/96 - nv, zu I der Gründe, zu § 7 SpielCaVO Berlin) und zur gesetzlichen Unfallversicherung ( - 4 AZR 639/88 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 14 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 1, zu § 6 SpielbankG Berlin), die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Leistungen zur Insolvenzsicherung ( - 5 AZR 69/97 - aaO, zu B I der Gründe), der Annahmeverzugslohn ( - 4 AZR 329/92 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 16 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 2, zu II 3 d aa der Gründe, zu § 7 Hess SpielbG) und die Vergütungsansprüche der Betriebsratsmitglieder ( - 7 ABR 76/89 - AP BetrVG 1972 § 41 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 41 Nr. 1, zu B II2 b aa der Grunde, zu § 7 SpielbG NW) Für § 5 Abs. 3 Satz 1 SpielbankG SH gilt nichts anderes.
bb) Trotz des weitgefaßten Wortlauts der Bestimmung gehören Sachmittelkosten des Betriebsrats - anders als die Personalkosten der in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer - nicht zu den Aufwendungen für das Personal iSd § 5 Abs.3 Satz 2 SpielbankG SH. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Troncverwendung wird der Arbeitgeber von der ihn sonst typischerweise treffenden Vergütungspflicht freigestellt ( - AP BGB § 611 Croupier Nr. 14 = EzA BGB § 611 Croupier Nr. 1). Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer aus Zuwendungen der Spielbankbesucher, die diese in der Regel den Arbeitnehmern zukommen lassen wollen, zu begleichen. Dieser Verwendungszweck gebietet es, Aufwendungen "für das Personal" iSv § 5 Abs.3 Satz 2 SpielbankG SH auf solche Aufwendungen zu begrenzen, die den Arbeitnehmern unmittelbar oder wenigstens mittelbar zugute kommen, indem sie das Vermögen der Arbeitnehmer erhöhen oder eigene Aufwendungen ersparen. Dies ist bei Aufwendungen für Sachmittel des Betriebsrats nicht der Fall. Diese Aufwendungen sind erforderlich, um die sachgerechte Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats zu ermöglichen. Zwar dient die Erfüllung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden Aufgaben durch den Betriebsrat den Interessen der Arbeitnehmer. Das bedeutet aber nicht, daß die dadurch verursachten Kosten für Sachmittel als Aufwendungen für das Personal iSv § 5 Abs. 3 Satz 2 SpielbankG SH anzusehen sind.
b) Die in § 3 Abs. 2 der von der Arbeitgeberin geschaffenen und mit den Arbeitnehmern arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen-Arbeitsbedingungen enthaltene Definition des Begriffs der Personalaufwendungen rechtfertigt keine andere Beurteilung § 5 Abs. 3 Satz 2 SpielbankG SH regelt die Verwendung des Troncaufkommens ab schließend und zwingend Von dieser Zweckbestimmung kann die Arbeitgeberin weder einseitig noch durch Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmern abweichen Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob Sachmittelkosten des Betriebsrats als Personalaufwendungen im Sinne der Rahmen-Arbeitsbedingungen angesehen werden könnten.
2. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den im Jahr 2000 für Sachmittelkosten des Betriebsrats entnommenen Betrag dem Tronc wieder zuzuführen. Dies ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog.
In entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann derjenige, dessen rechtlich geschützte Interessen von einem anderen beeinträchtigt werden, von diesem die Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung verlangen (sog quasinegatorischer Beseitigungsanspruch). Zu den rechtlich geschützten Interessen in diesem Sinne gehören Rechtsgüter, die durch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB geschützt sind (vgl. etwa - LM § 1004 BGB Nr. 234, zu II 2 a der Gründe, - I ZR 87/51 LM § 812 BGB Nr. 6, mwN). § 41 BetrVG ist ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB. Das dann normierte Umlageverbot dient dem Schutz der Unabhängigkeit des Betriebsrats. Dieses rechtlich geschützte Interesse des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin durch die unzulässige Entnahme des Betrags von 654,12 DM zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats beeinträchtigt. Die Arbeitgeberin ist daher verpflichtet, diese von ihr verursachte Beeinträchtigung zu beseitigen und den rechtmäßigen, den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Dies hat dadurch zu geschehen, daß sie den entnommenen Betrag dem Tronc wieder zuführt.
Dies steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zwar hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts einen auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gestützten Anspruch des Betriebsrats auf Rückerstattung von Betragen, die der Arbeitgeber dem Tronc unter Verletzung tariflicher Bestimmungen entnommen hatte, verneint ( - 1 ABR 9/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 9). Darum geht es jedoch im Streitfall nicht, sondern um die Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAB-94603
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