Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht demjenigen zu, der die Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt hat, sondern demjenigen, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 SGB IV). Der Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile steht daher dem Arbeitnehmer zu.
Beruht die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auf einer Gehaltsüberzahlung, hat der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch oder - wenn ihm der Arbeitnehmeranteil bereits erstattet wurde - den Erstattungsbetrag auf Kosten des Arbeitgebers ohne Rechtsgrund erlangt. Er ist daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, entweder den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abzutreten oder ihm den erstatteten Betrag herauszugeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.