Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht demjenigen zu, der die Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt hat, sondern demjenigen, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 SGB IV). Der Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile steht daher dem Arbeitnehmer zu.
Beruht die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auf einer Gehaltsüberzahlung, hat der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch oder - wenn ihm der Arbeitnehmeranteil bereits erstattet wurde - den Erstattungsbetrag auf Kosten des Arbeitgebers ohne Rechtsgrund erlangt. Er ist daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, entweder den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abzutreten oder ihm den erstatteten Betrag herauszugeben.