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Betriebliche Altersversorgung; | Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
Die Berufung eines Betriebsrentners auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist wegen Rechtsmißbrauchs nach § 242 BGB regelmäßig unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Ruhegehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen will. Es ist aber stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu untersuchen, ob und inwieweit der den gesetzlichen Aufrechnungsgrenzen zu entnehmende Sozialschutz gegenüber den schützenswerten Interessen des Geschädigten zurücktreten muß. Im Interesse der Allgemeinheit darf der Geschädigte regelmäßig jedoch durch Aufrechnung nicht so weit in Versorgungsansprüche eingreifen, daß der Anspruchsberechtigte auf Sozialhilfe angewiesen ist, so daß die Schadensersatzansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aus Mitteln der öffentliche...