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BAG Urteil v. - 6 AZR 347/99

Gesetze: BMT-G II § 2 Abs. 1 Buchst. g; BMT-G II § 32; Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G für Arbeiter (Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung § 7; Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G II (Anlage 7) vom , abgeschlossen zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e.V. und der Gewerkschaft ÖTV - Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems § 9; BRKG § 9; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; TVG § 1 Auslegung

Leitsatz

1. Auf eine Tarifnorm, nach der die Höhe einer dem Arbeitnehmer zustehenden monatlichen Reisekostenpauschale ein Vielfaches (hier: das Fünffache) des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A nach dem Bundesreisekostengesetz beträgt, kann seit dem ein Anspruch nicht mehr gestützt werden.

2. Durch das in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Jahressteuergesetz 1997 wurde die Regelung über Reisekostenstufen und damit auch über die Reisekostenstufe A ersatzlos aus dem Bundesreisekostengesetz gestrichen. Die dadurch entstandene Tariflücke können die Gerichte für Arbeitssachen nicht schließen.

3. Bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung der Pauschalierung können betroffene Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Bezirklichen Zusatztarifvertrags zu der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G II (Anlage 7) vom , abgeschlossen zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e.V. und der Gewerkschaft ÖTV - Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems - Reisekosten nach den Bestimmungen fordern, die für Arbeitnehmer gelten, für deren Ansprüche eine Pauschalierung tariflich nicht vorgesehen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 104 Nr. 2
DB 2001 S. 202 Nr. 4
KAAAB-94475

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BAG, Urteil v. 20.07.2000 - 6 AZR 347/99

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