BAG Urteil v. - 6 AZR 323/02

Leitsatz

[1] 1. § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O ordnet für die Erstattung von Reisekostenvergütung eines Angestellten die entsprechende Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen an. Damit gelten die darin in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.

2. § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O enthält keine Öffnungsklausel für abweichende Abmachungen iSv. § 4 Abs. 3 TVG. Ein Verzicht des Angestellten auf die Erstattung von Reisekosten ist bei Tarifbindung der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 134 BGB nichtig, wenn die von der Tarifvorschrift übernommenen Reisekostenbestimmungen den Verzicht auf Reisekostenvergütung nicht ausdrücklich gestatten. Ein Rückgriff auf beamtenrechtliche Vorschriften und allgemeine Grundsätze außerhalb des Reisekostenrechts ist von der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nicht gedeckt.

Gesetze: TVG § 1 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291 in der bis zum geltenden Fassung; BGB § 397; BBesG § 2 Abs. 3; BAT-O § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a; SächsRKG vom (SächsGVBl. S. 346) § 5 Abs. 1; SächsRKG vom (SächsGVBl. S. 346) § 5 Abs. 4; SächsRKG vom (SächsGVBl. S. 346) § 8 Abs. 1; SächsRKG vom (SächsGVBl. S. 346) § 9 Abs. 1; SächsRKG vom (SächsGVBl. S. 346) § 12; SächsRKG vom (SächsGVBl. S. 346) § 16; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: ArbG Leipzig 20 Ca 6182/00 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Reisekosten.

Der Kläger ist beim Beklagten als Lehrer tätig. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) vom Anwendung. In § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O heißt es:

"Für die Erstattung von

a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),

...

sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden."

Die Reisekostenvergütung der Beamten des Beklagten regelt das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom (SächsGVBl. S. 346).

Der Kläger beantragte im Dezember 1999 die Genehmigung für eine Dienstreise wegen einer Klassenfahrt in ein Schullandheim. Das Antragsformular enthielt einen vorgedruckten Verzicht auf Erstattung von Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostengesetzes, soweit die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für eine Abrechnung der anfallenden Kosten ggf. nicht ausreichend sind.

Nach der Durchführung der genehmigten Klassenfahrt im Januar 2000 verlangte der Kläger die Erstattung von Fahrt- und Nebenkosten, Übernachtungskosten einschließlich Verpflegungskosten sowie die Zahlung eines Tagesgeldes zuletzt in Höhe von insgesamt 338,30 DM. Davon erstattete der Beklagte einen Betrag von 55,00 DM.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe ein tariflicher Anspruch auf die vollständige Erstattung seiner Reisekosten nach den Vorschriften des SächsRKG zu. Sein Verzicht auf Reisekostenvergütung sei nicht wirksam. Die Vorgehensweise des Beklagten sei mit § 242 BGB unvereinbar.

Der Kläger hat beantragt

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 283,30 DM (144,85 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist in Höhe von 251,30 DM (128,49 Euro) begründet. Verpflegungskosten in Höhe von 32,00 DM (16,36 Euro) stehen dem Kläger nicht zu.

I. Der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O.

1. Nach dieser Tarifvorschrift sind für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ( - 6 AZR 411/01 - NZA 2003, 1034, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 1 der Gründe; - 6 AZR 206/99 - ZTR 2001, 470, zu II 1 der Gründe; - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 315, 316 mwN; - 6 AZR 289/87 - AP BAT § 42 Nr. 9, zu II 1 der Gründe).

2. Einer solchen Verweisung steht § 1 Abs. 2 TVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Das dient der Normenklarheit. Die Tarifunterworfenen sollen den Inhalt eines Tarifvertrags anhand einer Urkunde erkennen können. Der Tarifinhalt wird auch dann eindeutig festgelegt und die notwendige Klarheit erreicht, wenn auf andere schriftliche Bestimmungen verwiesen wird ( - AP BAT § 42 Nr. 9, zu II 1 der Gründe).

3. Damit finden die Regelungen des SächsRKG einschließlich der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen und Erlasse Anwendung. Diese Bestimmungen gelten auf Grund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen. Ein darauf gerichteter Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien kommt schon dadurch zum Ausdruck, daß die beamtenrechtlichen Reisekostenvorschriften des Beklagten ohne die Übernahme in § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O für die dem BAT-O unterworfenen Angestellten nicht gelten würden (vgl. - BAGE 40, 102, 106).

II. Die Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger konnte wegen § 4 Abs. 1 TVG nicht wirksam auf den tariflichen Anspruch auf Reisekostenvergütung verzichten. Ob der Beklagte nach § 242 BGB gehindert wäre, sich auf den Verzicht des Klägers zu berufen, bedarf keiner Entscheidung.

1. Der BAT-O ordnet den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der beiderseits tarifgebundenen Parteien. Für sie gelten die Regelungen des SächsRKG auf Grund der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Das schließt einen Verzicht auf künftig entstehende tarifliche Rechte aus. Die zwingende Wirkung einer Tarifnorm besteht darin, daß widersprechende arbeitsvertragliche Abreden wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sind.

2. Die Voraussetzungen, nach denen § 4 Abs. 3 TVG abweichende Vereinbarungen gestattet, liegen nicht vor.

a) Nach dieser Vorschrift sind abweichende Abmachungen ua. zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Der vom Kläger erklärte teilweise Verzicht auf Reisekostenvergütung ist keine dem Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung. Als Erlaßvertrag bringt er den Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 397 Abs. 1 BGB in dem vereinbarten Umfang zum Erlöschen. Das ist eine Vereinbarung zu Lasten des Klägers.

b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts gestattet § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O keine von den übernommenen beamtenrechtlichen Reisekostenbestimmungen abweichenden Abmachungen iSv. § 4 Abs. 3 TVG. Die Tarifvorschrift enthält keine Öffnungsklausel für einen Verzicht auf Reisekostenvergütung.

aa) Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., - AP BAT § 29 Nr. 18, zu A II 2 a der Gründe; - 6 AZR 378/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18, zu A IV 1 der Gründe). Danach sind für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Ein Wille der Tarifvertragsparteien zur Öffnung für andere arbeitsvertragliche Abmachungen hat im Wortlaut der Tarifnorm keinen Niederschlag gefunden.

Wegen der entsprechenden Anwendbarkeit der für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen wäre vom Wortsinn des § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O her auch eine abweichende Abmachung iSv. § 4 Abs. 3 TVG denkbar, die aus einer in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Bestimmung folgt. Die für die Beamten des Beklagten geltenden Reisekostenvorschriften sehen abweichende Abmachungen jedoch nicht vor. Sie enthalten keine Regelung, wonach der Beamte auf die Erstattung der Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichten kann.

bb) Die Zulässigkeit eines Verzichts auf Reisekosten für die dem BAT-O unterworfenen Angestellten kann nicht aus § 2 Abs. 3 Halbsatz 1 BBesG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte, Richter oder Soldat auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ob daraus im Wege des Umkehrschusses herzuleiten ist, daß der Verzicht eines Beamten auf Reisekosten wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O bezieht sich als reine Verweisungsnorm nur auf die für die Erstattung von Reisekosten geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen. Die Tarifvorschrift erstreckt sich nicht auf sonstige beamtenrechtliche Vorschriften außerhalb des Reisekostenrechts. Sie fingiert auch nicht, daß der Angestellte im Reisekostenrecht als Beamter gilt. Damit deckt sie einen Rückgriff auf allgemeine ungeschriebene beamtenrechtliche Grundsätze nicht ab. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob eine solche Verweisung den Tarifinhalt bezüglich der Erstattung von Reisekosten noch eindeutig festgelegt und damit dem Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG genügt.

cc) Sinn und Zweck der Tarifvorschrift stehen mit diesem Auslegungsergebnis im Einklang. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - wie hier § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, soll dem Arbeitnehmer insoweit dieselbe Rechtsstellung wie dem Beamten eingeräumt werden ( - NZA 2003, 1034, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 1 der Gründe; - 6 AZR 222/96 - AP BAT § 2 SR 2 d Nr. 1, zu II 1 der Gründe). § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O dient der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Erstattung von Reisekosten. Die Übernahme der für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen soll gewährleisten, daß der Angestellte hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt wird als der vergleichbare Beamte. Ein Gefälle sozialer Leistungen zwischen Beamten und Angestellten soll vermieden werden ( - AP BAT § 42 Nr. 9, zu II 1 der Gründe). Die tarifliche Verweisung will zudem die Erstattung von Reisekosten vereinfachen. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in den verschiedenen Behörden und Dienststellen zusammenarbeitenden Beamten und Angestellten nach denselben Rechtsnormen zu behandeln ( - AP BAT § 44 Nr. 9, zu 2 der Gründe).

Dieser tarifliche Regelungszweck wird auch erreicht, wenn bei beiderseitiger Tarifbindung die übernommenen Reisekostenbestimmungen unmittelbar und zwingend gelten und abweichende Abmachungen iSv. § 4 Abs. 3 TVG nicht zulässig sind. Für die Zielsetzung der tariflichen Verweisung, die Reisekostenvergütung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, des Umfangs und der Dauer für die Beamten und Angestellten zu vereinheitlichen und die Erstattung von Reisekosten im Interesse des Arbeitgebers zu vereinfachen, ist die Wirksamkeit eines Verzichts auf die Reisekostenvergütung ohne Bedeutung. Ein aus § 2 Abs. 3 BBesG abgeleiteter allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz, wonach einem Beamten ein Verzicht auf Reisekostenvergütung möglich sein soll, steht in keinem Zusammenhang mit der von § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O beabsichtigten Vermeidung eines Gefälles sozialer Leistungen zwischen Beamten und Angestellten. Er beeinträchtigt auch nicht die bezweckte Vereinfachung des Reisekostenrechts. Unterschiedliche Rechtsfolgen des Verzichts eines Beamten und eines tarifgebundenen Angestellten hätten ihren Ursprung nicht im Reisekostenrecht, sondern im Besoldungs- und Tarifrecht. Sie beruhten auf den verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen für die Angestellten und die Beamten.

III. Der Beklagte hat dem Kläger nach den in § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O in Bezug genommenen Reisekostenbestimmungen weitere Reiskosten in Höhe von insgesamt 251,30 DM (128,49 Euro) zu zahlen. Die in Höhe von 32,00 DM (16,36 Euro) geltend gemachten Verpflegungskosten stehen dem Kläger nicht zu.

1. Dem Kläger steht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SächsRKG Fahrtkostenerstattung in Höhe von 24,45 DM und gemäß § 8 Abs. 1 SächsRKG Tagegeld in Höhe von 168,00 DM zu. Ferner hat er nach § 9 Abs. 1 SächsRKG Anspruch auf die Erstattung von Übernachtungskosten in Höhe von 74,00 DM und nach § 12 SächsRKG auf die Erstattung von Nebenkosten in Höhe von 39,85 DM. Der Beklagte hat die Höhe dieser Reisekosten zuletzt nicht mehr bestritten. Bei Berücksichtigung des bereits erstatteten Betrages in Höhe von 55,00 DM ergibt sich somit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung in Höhe von insgesamt 251,30 DM (128,49 Euro).

2. Dem Erstattungsanspruch steht § 16 SächsRKG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 SächsRKG oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Eine solche Pauschale hat der Beklagte nicht festgesetzt. Er hat die Reisekostenvergütung auf die der Schule für Klassenfahrten zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel begrenzt. Dies deckt § 16 SächsRKG nicht ab.

3. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Verpflegungskosten in Höhe von 32,00 DM verlangt. Für diesen Anspruch fehlt eine Anspruchsgrundlage. § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRKG regelt zwar, daß Übernachtungskosten, die Kosten des Frühstücks einschließen, vorab um 9,00 DM bei Übernachtungen im Inland zu kürzen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, daß die in den Übernachtungskosten enthaltenen Verpflegungskosten gesondert zu erstatten sind. Einem solchen Verständnis steht § 8 Abs. 1 SächsRKG entgegen, wonach sich die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Die Verpflegungskosten werden damit regelmäßig bei Dienstreisen durch das Tagegeld pauschal abgegolten. Sind die nachgewiesen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes, gewährt die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 SächsRKG zwar einen Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind jedoch nicht erfüllt. Die Auslagen des Klägers für Verpflegung waren nicht höher als der Gesamtbetrag des Tagegeldes.

IV. Der Kläger hat gemäß § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 291 BGB in der bis zum geltenden Fassung lediglich Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit. Nach der Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB in der seit dem geltenden Fassung nur auf Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Diese Voraussetzung erfüllt die Forderung des Klägers nicht. Sein Anspruch auf Reisekostenvergütung für die Klassenfahrt vom 24. bis zum ist bereits vor dem fällig geworden.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 612 Nr. 11
QAAAB-94473

1Für die Amtliche Sammlung: Ja; Für die Fachpresse: Nein