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Abgabenordnung; | Säumniszuschlag nach Scheckeinreichung
Das rkr. läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Säumniszuschlag entsteht, wenn die Steuerzahlung nicht rechtzeitig bei der zuständigen Kasse eingeht; zuständig ist in Hamburg nicht das Veranlagungs-FA, sondern das FA für Steuererhebung (Steuerkasse). (2) Bei einem Scheck genügt dessen rechtzeitiger Eingang bei der zuständigen Steuerkasse; eine Schonfrist besteht nicht. (3) Die Verkennung der Steuerkassen-Zuständigkeit rechtfertigt keinen Billigkeitserlaß des Säumniszuschlags. (4) Der Billigkeitsgrund des (einmaligen) Versehens kommt bei wiederholt unpünktlicher Zahlung nicht in Betracht.