Gesetze: BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1; Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom § 4; Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom § 6; Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom § 15
Leitsatz
1. Waschen und Umkleiden sind in der Regel, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber nach § 611 BGB eine Vergütung zu gewähren hätte.
2. Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistungen nach § 612 Abs. 1 BGB handeln, diese sind regelmäßig aber nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 473 Nr. 9 DB 2001 S. 543 Nr. 10 JAAAB-94244
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