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BAG Beschluss v. - 5 AZB 9/01

Gesetze: ArbGG § 5 Abs. 1

Leitsatz

Begehrt ein Organvertreter iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann eröffnet, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (Fortführung von Senat - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 und Senat - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 52).

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2328 Nr. 45
BB 2001 S. 2535 Nr. 49
DB 2001 S. 2660 Nr. 50
QAAAB-94233

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BAG, Beschluss v. 23.08.2001 - 5 AZB 9/01

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