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BAG Urteil v. - 4 AZR 596/99

Gesetze: Manteltarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom § 3 Ziff. 1.1; Manteltarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom § 3 Ziff. 4.1; Manteltarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom § 3 Ziff. 4.5; Manteltarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom § 3 Ziff. 5; Manteltarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom § 6 Ziff. 1; Manteltarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom § 7 Ziff. 2.1

Leitsatz

1. Der MTV für die Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom erlaubt in Verbindung mit dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag in der Metallindustrie (Hamburg/Schleswig-Holstein) vom / die Flexibilisierung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten auf Betriebsebene.

2. Wird ein im Vollzug einer tarifgerechten Betriebsvereinbarung über die flexible Gestaltung von Arbeitszeiten vor Ablauf des Ausgleichszeitraums entstandener sog. Plusstundensaldo durch Zahlung des Stundenlohnes abgebaut, so sind auf diese Stundenlöhne keine Mehrarbeitszuschläge zu leisten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 2363 Nr. 46
DB 2000 S. 2225 Nr. 44
DB 2001 S. 1620 Nr. 30
AAAAB-94153

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BAG, Urteil v. 25.10.2000 - 4 AZR 596/99

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