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BAG Urteil v. - 4 AZR 379/99

Gesetze: TVG § 1; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz vom § 15 Nr. 5; ZPO § 256; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 6; BetrVG § 103; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1

Leitsatz

1. § 15 Nr. 5 MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz setzt jedenfalls bei der ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Zustimmung des Betriebsrats voraus.

2. Diese Regelung und der tariflich für den Konfliktfall vorgesehene direkte Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen unter Umgehung der Einigungsstelle sind zulässig und verstoßen weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 2642 Nr. 51
BB 2001 S. 258 Nr. 5
DB 2001 S. 389 Nr. 7
ZAAAB-94068

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BAG, Urteil v. 21.06.2000 - 4 AZR 379/99

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