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BAG Urteil v. - 4 AZR 337/00

Gesetze: TVG § 1 Tarifverträge/ Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland - MTN - vom Ziff. 13; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 622

Leitsatz

Ziff. 13 Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland - MTN - vom ändert § 622 Abs. 1 BGB ab, indem die Grundkündigungsfrist abweichend geregelt wird; im übrigen wird auf das Gesetz verwiesen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 520 Nr. 10
BB 2002 S. 623 Nr. 12
DB 2002 S. 538 Nr. 10
CAAAB-94054

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BAG, Urteil v. 29.08.2001 - 4 AZR 337/00

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