Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ArbGG § 74 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 74 Abs. 1 Satz 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2
Instanzenzug: ArbG Potsdam 8 Ca 761/02 vom LAG Brandenburg 5 Sa 45/03 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.
Die Klägerin war auf Grund des Arbeitsvertrages vom seit dem als "Lehrerin im Hochschuldienst" bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Landes beschäftigt. Nach Ziff. 1 des Änderungsvertrages mit dem beklagten Land vom bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Ziff. 2 des Änderungsvertrages lautet: "Die Eingruppierung ist mit Wirkung vom vorläufig in die Vergütungsgruppe IIa, Fallgruppe 1a der Anlage 1a/1b zum BAT-Ost vorgenommen worden."
Die Universität P teilte der Klägerin im Schreiben vom mit, dass sie wegen ihres überwiegenden Einsatzes in der Lehre nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht nach der Anl. 1a eingruppiert sei, sondern nach den TdL-Richtlinien in VergGr. IIa BAT-O. Dem entsprechend werde ihr nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom (ZulTV 1982) die allgemeine Zulage nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Buchst. c, sondern nur nach § 2 Abs. 3 ZulTV 1982 gewährt, wobei die Differenz zunächst weiterhin als abbaubare persönliche Zulage gezahlt werden könne.
Durch Beschluss der Einigungsstelle bei dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom wurde die Zustimmung zur Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IIa entsprechend den TdL-Richtlinien erteilt. Die Klägerin sei überwiegend mit Lehrtätigkeiten beschäftigt, so dass eine Eingruppierung nach Anl. 1a zum BAT-O nicht in Betracht komme. Gemäß dem Schreiben der Universität P vom wurde die Korrektur mit Wirkung ab durchgeführt.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O und die entsprechende höhere Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c ZulTV 1982 geltend. Sie hat vorgetragen, nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom falle sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin unter die Anl. 1a zum BAT-O, so dass ihr auf Grund des Bewährungsaufstiegs die begehrte Vergütung zustehe. Im Übrigen sei das beklagte Land seiner Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung nicht nachgekommen. Jedenfalls sei es dem beklagten Land nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie den Status einer Lehrkraft und nicht denjenigen einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr - beginnend mit dem - Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zu zahlen;
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den hinaus die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über Zulagen zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben sei die Anl. 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Da die Besoldungsordnung für Lehrkräfte kein entsprechendes Amt ausweise, seien die TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfassten Angestellten heranzuziehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom , der Klägerin zugestellt am , zurückgewiesen. Die hiergegen zugelassene Revision hat die Klägerin am eingelegt und mit Schriftsatz vom , beim Bundesarbeitsgericht eingegangen am , begründet. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision in der Sache ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der zweimonatigen Revisionsbegründungsfrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG begründet worden.
1. Nach § 74 Abs. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
2. Im Streitfall ist das am verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt worden, dh. später als fünf Monate nach der Verkündung. Die Revisions- ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist begann somit mit dem . Die einmonatige Frist für die Einlegung der Revision ist durch den am eingegangenen Schriftsatz eingehalten worden. Die Revisionsbegründung hätte bis zum eingehen müssen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), da eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht beantragt worden ist. Die Revisionsbegründung ist aber erst am und somit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
II. Im Hinblick darauf, dass diese Fristversäumung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannt worden ist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils für zutreffend und deshalb die Revision für unbegründet gehalten hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Fundstelle(n):
IAAAB-94039
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein