1. Die einseitige Einstellung oder Kürzung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF setzt voraus, daß der notleidende Versorgungsschuldner einen Sanierungsplan vorlegt, der eine gerechte Verteilung der Sanierungslasten vorsieht und geeignete Wege zur Überwindung der Unternehmenskrise aufzeigt.
2. Ist der Versorgungsschuldner konzerngebunden, wird das herrschende Unternehmen als Anteilseigner, wenn es sich zur Fortsetzung der Betriebstätigkeit des Tochterunternehmens und zu dessen Sanierung entschließt, die Hauptlast der Sanierung zu tragen haben. Neben den Betriebsrentnern und den vorzeitig ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern sind auch die weiteren Gläubiger des Versorgungsschuldners und dessen aktive Arbeitnehmer an den Sanierungslasten zu beteiligen (Bestätigung von - BAGE 72, 329, 340 ff.).
3. Ein Sanierungsplan genügt den Anforderungen an eine gerechte Verteilung der Sanierungslasten nicht, wenn sich der Beitrag der Anteilseigner zur Sanierung des notleidenden Unternehmens auf den Verzicht auf einen Teil der Sanierungsgewinne beschränkt.
4. Ein Sanierungsplan genügt den Anforderungen auch dann nicht, wenn zumindest ein Teil der aktiven Arbeitnehmer weiterhin Zuwächse bei ihren Versorgungsanwartschaften erdienen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1687 Nr. 33 DB 2001 S. 1787 Nr. 33 XAAAB-93892
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