Gesetze: BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung § 1 Abs. 1; BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung § 3; BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung § 26; BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung § 32
Leitsatz
Erklärte eine Versorgungsordnung die Betriebsrentenanwartschaften nur dann für unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer 15 Dienstjahre zurückgelegt und das 45. Lebensjahr vollendet hatte, und erreichte der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zwar die vorgesehene Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren, aber weder das vorgeschriebene Mindestalter noch eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren, so ist seine Versorgungsanwartschaft auch unter Berücksichtigung der vorgesetzlichen Rechtsfortbildung des Senats verfallen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 2288 Nr. 44 DB 2002 S. 2335 Nr. 44 XAAAB-93879
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