BAG Urteil v. - 3 AZR 298/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; BetrAVG § 18; BetrAVG § 30d; VBL-Satzung § 43; VBL-Satzung § 98 Abs. 5; TV Altersversorgung § 33

Instanzenzug: ArbG Berlin 91 Ca 7194/02 vom LAG Berlin 6 Sa 2641/03 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Versorgungsanspruchs.

Der Kläger ist am geboren. Er war vom bis zum sowie vom bis zum als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom ist bestimmt, dass "die Tarifverträge über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom // in ihrer jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Tarifverträge tretenden Bestimmungen" für das Arbeitsverhältnis maßgebend seien.

Die Beklagte hatte den Kläger zunächst während der Dauer seiner Beschäftigung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Mit Ablauf des endete die Beteiligung der Beklagten bei der Versorgungsanstalt. Für die Zeit danach erhielt der Kläger eine entsprechende Direktzusage auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung. Nachdem der Kläger vorzeitig auf Grund eines Aufhebungsvertrages zum ausgeschieden war, wurde er von der Beklagten bei der VBL für die Zeit vom bis zum nachversichert.

Seit dem bezieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus erkannte ihm die VBL ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsrente in Höhe von 566,34 DM, also 289,57 Euro brutto zu. Dabei ging die VBL von einem maßgeblichen monatlichen Durchschnittsverdienst der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor dem in Höhe von 6.667,06 DM aus. Für die Zeit ab dem ermittelte die Beklagte für den Kläger eine Zusatzleistung von 35,92 Euro (70,26 DM) monatlich nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt neu geschaffenen § 30d BetrAVG, die sie auch tatsächlich zahlt. Grundlage dessen war ein von B KG erstellter "Rentenbescheid" vom .

Der Kläger hatte demgegenüber zunächst den Standpunkt eingenommen, ihm stehe seitens der Beklagten eine ergänzende monatliche Betriebsrentenzahlung in Höhe von 528,33 Euro (1.033,33 DM) zu. In der Revisionsinstanz hat er diesen Betrag auf 443,34 Euro reduziert.

Der Kläger hatte seiner ersten Anspruchsberechnung eine Stellungnahme des Rentenberaters K zugrunde gelegt, die auf der Grundlage der Satzung der VBL bei ratierlicher Berechnung der Betriebsrente auf einen monatlichen Gesamtbetrag von 1.599,67 DM kam. Abzüglich der von der VBL gezahlten Versicherungsrente steht dem Kläger nach seiner Auffassung auf der Grundlage des - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365) der geltend gemachte Betrag zu. Soweit sich die Beklagte auf die Neuregelung des § 18 und des § 30d BetrAVG bei ihrer Berechnung stütze, könne sie schon deshalb nicht durchdringen, weil auch diese Regelung verfassungswidrig sei. Sie behandle die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegenüber denen der Privatwirtschaft ohne sachlichen Grund wesentlich schlechter. Die Berechnung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie zu einer doppelten ratierlichen Kürzung führe. Die Beklagte habe die bis zum Versorgungsfall, dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, erreichbare Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt. Dies sei von Rechts wegen ausgeschlossen.

Bei seiner Berechnung war der Kläger ursprünglich von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 7.541,21 DM ausgegangen, während die Beklagte insoweit 6.667,06 DM zugrunde gelegt hatte. In der Revisionsinstanz hat der Kläger nur noch geltend gemacht, es sei von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 7.222,10 DM auszugehen. Der Unterschied zur Beklagten ergibt sich daraus, dass der Kläger eine Dynamisierung des in dem drei Jahre dauernden Bezugszeitraum im jeweiligen Jahresdurchschnitt verdienten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bis zum Versorgungsfall am geltend macht, während die Beklagte die Jahresdurchschnittsverdienste lediglich bis zum vorzeitigen Ausscheiden am dynamisiert hat. Der Kläger ist auf seiner Grundlage zu einer insgesamt nach seiner Auffassung geschuldeten Rente von 1.433,45 DM gekommen, woraus sich unter Berücksichtigung der Zahlungen der VBL ein Differenzbetrag von 443,34 Euro monatlich ergeben soll. Er hat neben einer entsprechenden Feststellung zugleich auch die nach seiner Auffassung sich ergebenden Rückstände für die Monate Januar 2001 bis Januar 2002 eingeklagt.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.401,33 Euro zu zahlen sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 528,33 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, alle etwaigen Betriebsrentenansprüche des Klägers richteten sich ausschließlich gegen die VBL. Darüber hinaus sei die von ihr vorgelegte Berechnung der Versicherungsrente nach Maßgabe des geänderten Gesetzes zutreffend. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der §§ 18, 30d BetrAVG bestünden nicht.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verlangt der Kläger nunmehr die Zahlung rückständiger Betriebsrenten in der Gesamthöhe von 5.296,46 Euro und die Feststellung einer von der Beklagten geschuldeten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 443,34 Euro.

Gründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen höheren Versorgungsanspruch, als ihn die Beklagte tatsächlich in Ergänzung zu den Leistungen der VBL auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme des Beratungsunternehmens B KG erbringt.

In der Revision greift der Kläger die Anspruchsberechnung durch die Beklagte, die auf § 30d Abs. 3, § 2 BetrAVG fusst, nur noch in zwei konkreten Punkten an, während er im Übrigen die Zahlen des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens zugrunde legt:

Er meint zum einen, das gesamtversorgungsfähige Entgelt sei angesichts der Dynamisierungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung höher als es die Beklagte und das Landesarbeitsgericht angenommen hätten. Zum anderen sei es entgegen der Auffassung des Landearbeitsgerichts ausgeschlossen, die auf dieser Grundlage bei einem Nettoversorgungsgrad von 90,98 % nach Abzug der von ihm bezogenen gesetzlichen Rentenansprüche von 2.679,13 DM sich ergebende Zusatzrente im Verhältnis der tatsächlichen zur erreichbaren Beschäftigungsdauer zu kürzen.

In beiden Punkten hat das Landesarbeitsgericht indes rechtsfehlerfrei entschieden. Dies gilt allein auf Grund von § 2 BetrAVG, den der Kläger aus Rechtsgründen für allein maßgeblich hält, in Verbindung mit den Bestimmungen der VBL-Satzung zur Berechnung des Versorgungsanspruchs und den vom Kläger zur Anspruchsermittlung zugrunde gelegten Zahlen. Auf die vom Kläger in Frage gestellte Verfassungsgemäßheit der §§ 18, 30d Abs. 2 BetrAVG nF kommt es danach nicht an.

I. Ist ein von einer Versorgungszusage begünstigter Arbeitnehmer nach Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vor Erreichen eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wie dies beim Kläger der Fall war, ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG für die Berechnung des Wertes seiner unverfallbaren Anwartschaft zunächst die Höhe der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung zu ermitteln. Da es beim Kläger um den Versorgungsfall Invalidität geht, ist im ersten Rechenschritt zu ermitteln, welche Betriebsrente der Kläger erhalten hätte, wenn er bis zum , dem Tag vor Beginn des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente, im Betrieb der Beklagten verblieben wäre.

Die Satzung der VBL sieht für die Zusatzrente aus Anlass des Versorgungsfalls Invalidität keine besondere Berechnungsbestimmung vor. Diese Form der Zusatzversorgung wird vielmehr ebenso wie die Zusatzrente wegen Alters auf den Versorgungsfall aufsteigend im Gesamtversorgungssystem berechnet.

1. Ausgangspunkt ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Es ist in § 43 VBL- Satzung definiert, wo es ua. heißt:

"(1) Gesamtversorgungsfähiges Entgelt ist der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete monatliche Durchschnitt des um die in den Sätzen 4 und 6 genannten Teile verminderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind.

Das Entgelt eines jeden dieser drei Kalenderjahre ist um die Summe der Vomhundertsätze zu erhöhen oder zu vermindern, um die sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches das Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ... allgemein erhöht oder vermindert haben;

... "

Wie in der Revisionsinstanz unstreitig geworden ist, beliefen sich die maßgeblichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresverdienste des Klägers in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden, den Jahren 1989, 1990, 1991, auf 73.590,30 DM, 75.657,54 DM und 80.212,62 DM. Die Parteien streiten darüber, ob die Erhöhung dieser Beträge entsprechend den Steigerungen der Beamtenpensionen bezogen auf die Zeit bis zum , so der Kläger, oder nur bezogen auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens zu erfolgen hat, wie die Beklagte meint.

Der Ansatz der Beklagten ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Dies ergibt sich bereits aus der VBL-Satzung selbst: § 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung bezweckt, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines jeden der drei maßgebenden Kalenderjahre nach dem vorgegebenen Maßstab anzupassen ist, um es zu aktualisieren und damit an das letzte Arbeitsentgelt des Versicherten in etwa heranzuführen (Berger/Kiefer/Langenbrinck Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I Teil B § 43 Erläuterung 3; ähnlich Gilbert/Hesse Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil B § 43 Anm. 4). Es geht, wie auch die Formulierungen der Leistungsregelungen im Übrigen zeigen, nicht um eine allgemeine Dynamisierungsregel auch für Fälle eines vorzeitigen Ausscheidens, sondern darum, das letzte Entgelt vor Eintritt des - ja möglicherweise mitten im Jahr oder gar kurz vor dessen Ende liegenden - Versicherungsfalls als Maßstab für eine existenz- und Lebensstandard sichernde Zusatzversorgung in etwa dadurch zu gewährleisten, dass die Jahresvergütungen aus den drei letzten vollen Kalenderjahren vor dem Versorgungsfall wie vorgeschrieben angepasst und erst danach zum Maßstab des gesamtversorgungsfähigen Einkommens gemacht werden. § 43 VBL-Satzung regelt also auch nur die Berechnung der Versorgungsrente, also der Rente, die bei Betriebstreue bis zum Versorgungsfall erdient ist.

Dass damit nur eine Dynamisierung der Jahresverdienste bis zum und nicht bis zum geschuldet ist, ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 VBL-Satzung: Es geht um eine Anpassung des Berechnungsmaßstabs der Bezugsvergütung an das unmittelbar bei Ausscheiden beim Arbeitgeber verdiente, den Lebensstandard prägende Entgelt. Im Übrigen folgt die Änderungssperre für die Zeit ab dem aber auch aus § 2 BetrAVG selbst, insbesondere aus § 2 Abs. 5 BetrAVG, der im Bereich der vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Privatwirtschaft ohne weiteres anwendbar ist. Veränderungen der Bemessungsgrundlagen, wozu auch das gesamtversorgungsfähige Entgelt gehört, die in die Zeit nach dem vorzeitigen Ausscheiden fallen, sind bei der Berechnung des Wertes einer unverfallbaren Anwartschaft nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn die Leistungsordnung sieht insoweit etwas für den Arbeitnehmer Günstigeres vor. Eine solche begünstigende Regelung enthält § 43 VBL-Satzung schon deshalb nicht, weil sie keine Berechnungsbestimmung für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens enthält, sondern nur die Berechnung der Vollrente bei einer Betriebstreue bis zum Versorgungsfall regelt.

Da der Kläger die von der Beklagten zugrunde gelegten Anpassungssätze nicht der Höhe nach in Frage stellt, ist damit von dem von der Beklagten errechneten gesamtversorgungsfähigen monatlichen Entgelt von 6.667,06 DM auszugehen.

2. Der Kläger legt nicht dar, welche fiktiven Steuern und Abgaben von diesem Betrag abzuziehen wären, weil er insoweit - erstmals in der Revisionsinstanz - nur die Abzüge auf den von ihm rechtsfehlerhaft ermittelten Ausgangsbetrag vorträgt. Er stellt die entsprechenden Zahlen der Beklagten für den zutreffenden Ausgangsbetrag aber nicht in Frage. Es kann deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass auf 6.667,06 DM weniger als 2.493,88 DM an fiktiven Abzügen entfallen, weshalb von einem gesamtversorgungsfähigen Nettoverdienst von 4.173,18 DM auszugehen ist.

3. Zugunsten des Klägers ist von einem Nettoversorgungssatz von 90,98 % für 31 Jahre gesamtversorgungsfähige Beschäftigungszeit auszugehen. Ihn haben B KG nachvollziehbar auf der Grundlage von § 98 Abs. 5 VBL-Satzung errechnet. Der Kläger hat dazu in der Revisionsinstanz ausdrücklich erklärt, dies treffe zu. Damit ergibt sich für den Kläger eine Nettogesamtversorgung von jedenfalls nicht mehr als 3.796,75 DM.

4. Von diesem Betrag ist die vom Kläger bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente abzuziehen.

Der Kläger beziffert sie in seiner letzten Anspruchsberechnung auf 2.679,13 DM, also den Betrag, den B KG auf den festgestellt und berücksichtigt haben. Der Kläger erklärt hierzu ausdrücklich, seine anzurechnenden Rentenansprüche beliefen sich entsprechend den Angaben der sachverständigen Berater auf den genannten Betrag. Danach ergibt sich eine Zusatzrente von insgesamt 1.117,62 DM.

II. Bei diesem Betrag handelt es sich, was der Kläger offenbar verkennt, um die Versorgungsleistung wegen Invalidität, die dem Kläger bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum Versorgungsfall Invalidität nach dem Maßstab des § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte. Der vom Kläger als richtig anerkannte Versorgungssatz von 90,98 % ist von der Beklagten nicht aufsteigend auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens, den , sondern aufsteigend bis zum berechnet worden. Damit ist § 2 BetrAVG in dem in der Privatwirtschaft allgemein gebotenen Sinne, den der Kläger auch für den öffentlichen Dienst für geboten hält, erst dann richtig angewendet, wenn die bis hierher ermittelte Vollrente bei Betriebstreue bis zum Eintritt der Invalidität zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG gekürzt wird.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die maßgebliche Versorgungsregelung etwas anderes vorsähe. Dies ist indes nicht der Fall. Die VBL-Satzung enthält weder in der Altfassung noch in der Neufassung eine Regelung des Versorgungsanspruchs nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft, die eine aufsteigende Berechnung bis zum vorzeitigen Ausscheiden nach Maßgabe der Steigerungssätze für die Versorgungsrente vorsähe, wie sie der Kläger anstrebt. Der Kläger irrt auch, wenn er meint, eine Versorgungsordnung, die eine aufsteigende Berechnung der Vollansprüche vorsehe, ordne damit zugleich auch an, dass die Rente des vorzeitig Ausgeschiedenen aufsteigend zu berechnen sei. Dies ist nicht so, wenn die Versorgungsordnung es nicht ausdrücklich vorsieht: Die Bestimmung der aufsteigenden Berechnung der Vollrente gibt nur vor, welche Rechte einer erwirbt, der bis zum Versorgungsfall im Betrieb bleibt. Eine Aussage zur Behandlung vorzeitig Ausscheidender in Abweichung vom gesetzlichen Regelungsmodell ist damit nicht verbunden.

Daraus ergibt sich, dass der Betrag von 1.117,62 DM im Verhältnis der tatsächlich erreichten zur erreichbaren Beschäftigungszeit bis zum Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen ist.

1. Bei der vom Kläger tatsächlich erreichten wie bei der von ihm erreichbaren Beschäftigungszeit kommt es nur auf die Zeit seit dem an. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen, ohne dass dem der Kläger in der Revisionsinstanz im Einzelnen entgegengetreten wäre.

Zwar waren bei der Berechnung des erreichbaren Vollanspruchs nach den Leistungsbestimmungen der VBL auch die vor der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses liegenden Beschäftigungszeiten anspruchssteigernd zu berücksichtigen. Sie waren aber nur Berechnungsfaktoren für die Vollrente. Seinen Versorgungsanspruch hat der Kläger erworben, weil er in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis seit dem eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erreicht hatte. Die Vorbeschäftigungszeiten, die für die Höhe des Vollanspruchs von Bedeutung sind, sind wegen der Unterbrechung der Arbeitsbeziehungen für vier Monate 1970/1971 nicht Grundlage des Eintritts der Unverfallbarkeit und damit auch nicht für die Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bedeutsam. Es sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar und vorgetragen, auf Grund deren es der Beklagten verwehrt sein könnte, sich auf die für den Eintritt der Unverfallbarkeit wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung zu berufen.

2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Bestimmung des Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf die erreichbare Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ankommt.

Die in § 33 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags Altersversorgung angesprochene Vollendung des 63. Lebensjahres betrifft als einer von mehreren Maßstäben die Berechnung des Ausgangswertes für noch im Arbeitsverhältnis stehende rentennahe Jahrgänge. Für den Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist dieser Zeitpunkt ohne Bedeutung. Mit ihr wird keine eigenständige feste Altersgrenze eingeführt. Die VBL-Satzung enthält jedenfalls keine frühere feste Altersgrenze als die Vollendung des 65. Lebensjahres, von dem an ein Arbeitnehmer Regelaltersrente als Vollrente in Anspruch nehmen kann.

3. Aus alledem folgt der von der Beklagten und dem Landesarbeitsgericht zu Recht zugrunde gelegte Unverfallbarkeitsfaktor 0,5696, der zu einer Gesamtrente in Höhe von 636,60 DM oder 325,49 Euro, und damit - unter Berücksichtigung der von der VBL gezahlten Versicherungsrente - nur zu der von der Beklagten gezahlten Aufstockungsrente von 35,92 Euro führt.

4. Der Kläger meint zu Unrecht, die zu diesem Ergebnis führende Anspruchsberechnung stehe im Widerspruch zu dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommenen Verbot der doppelten mindernden Berücksichtigung der fehlenden Beschäftigungszeit zwischen dem vorgezogenen Rentenbezug und der festen Altersgrenze (zuletzt etwa - 3 AZR 517/02 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 26, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Es trifft zwar zu, dass es auf dem vorbeschriebenen Rechenweg zu einer zweifachen mindernden Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Eintritt der Invalidität und der festen Altersgrenze kommen kann. Der Gesetzgeber hat diesen Rechenweg aber in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für den Fall der Invaliditätsrente nach einem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft vor Eintritt des besonderen Versorgungsfalls der Invalidität ausdrücklich angeordnet. Eine entsprechende Regelung fehlt für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nur auf diesen Fall bezieht sich die vom Kläger angezogene Senatsrechtsprechung.

Diese für den Bereich der Privatwirtschaft geltende gesetzliche Regelung ist rechtswirksam ( - BAGE 98, 344) und muss auch vorliegend angewendet werden, wenn eine Anspruchsberechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG geboten ist.

III. Da die Klage bereits auf der Grundlage des § 2 BetrAVG iVm. den Regeln der VBL-Satzung für die Vollrente nach dem Vortrag des Klägers unbegründet ist, kann dahinstehen, ob die Übergangsregelungen in §§ 18 und 30d BetrAVG verfassungswidrig sind. Diese Bestimmungen liegen der klageabweisenden Entscheidung nicht zugrunde.

Ebenso wenig muss entschieden werden, ob die Beklagte für etwaige Differenzansprüche hätte selbst einstehen müssen.

Fundstelle(n):
KAAAB-93866

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein