Leitsatz
[1] 1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden.
2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4 BGB.
Gesetze: ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117; ZPO § 118; ZPO § 574; ArbGG § 11a Abs. 3; ArbGG § 78; SGB XII § 82; SGB XII § 85; SGB XII § 86; SGB XII § 90; SGB XII § 96; BGB § 242; BGB § 1356 Abs. 2; BGB § 1360; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1363 Abs. 2; BGB § 1364; LPartG § 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
Instanzenzug: ArbG Siegburg 5 Ca 1436/04 vom LAG Köln 12 Ta 311/04 vom
Gründe
I. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe nur mit der Festsetzung von Ratenzahlungen bewilligt haben.
Die Klägerin erhob unter dem Kündigungsschutzklage, verbunden mit dem Antrag, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Gütetermin vom bewilligte das Arbeitsgericht Siegburg Prozesskostenhilfe "dem Grund nach", sodann wurde der Kündigungsrechtsstreit verglichen. Nach entsprechender Äußerung des Bezirksrevisors setzte das Arbeitsgericht Siegburg mit Beschlüssen vom und eine monatliche Ratenzahlung iHv. 45,00 Euro fest. Die Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Dieses verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das hälftige bereinigte Differenzeinkommen des mehr verdienenden Ehegatten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden muss. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen seine Beschlüsse zulassen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 ZPO) kommt - auch im Falle des § 554 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht ( - NJW 2003, 1126). Was einzusetzendes Einkommen iSd. § 115 Abs. 1 ZPO und einsetzbares Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO ist und wann der Einsatz dieser Eigenmittel zumutbar ist, zählt zu diesen Fragen. Selbst bei Verkennung dieser Voraussetzungen wäre das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO; -; - 3 AZB 41/05 -).
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob der Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, unter rechtlich nicht zutreffenden Gesichtspunkten geprüft. Es hat diese Prüfung unter Zugrundelegung der zutreffenden Rechtsnormen nachzuholen.
1. Nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die um Prozesskostenhilfe einkommende Partei ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für die Ermittlung des Einkommens ist die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzugebende "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" der Partei maßgeblich, wobei ein Formular zu benutzen ist (§ 117 Abs. 4 ZPO iVm. § 11a Abs. 4 ArbGG), die Angaben nachgeprüft werden können (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auf Verlangen glaubhaft zu machen sind (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In ihrer "Erklärung ..." hat die Klägerin unter (C) angegeben, keinen Barunterhalt zu bekommen. Nach der Berechnung des Bezirksrevisors vom ergab sich aus der isolierten Betrachtung des Einkommens der Klägerin, die noch im Arbeitsverhältnis stand, keine Verpflichtung, sich mit eigenem Einkommen an den Prozesskosten zu beteiligen. Dies galt erst recht nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses ab . Die vom Arbeitsgericht vorgenommene und vom Landesarbeitsgericht bestätigte Festsetzung von Ratenzahlungen basiert allein auf der Zurechnung des hälftigen bereinigten Differenzeinkommens des mehr verdienenden bzw. ab allein im Arbeitsverhältnis stehenden Ehemannes.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Berücksichtigung des Einkommens des anderen Ehegatten im Prozesskostenhilfeverfahren in den nach § 11a Abs. 3 ArbGG auch im Arbeitsgerichtsverfahren anzuwendenden § 114 ff. ZPO abschließend geregelt. Vom Einkommen der antragstellenden Partei sind Unterhaltsfreibeträge für den Ehegatten und andere unterhaltsberechtigte Personen abzusetzen, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO. Hat die unterhaltsberechtigte Person, also auch der Ehegatte, eigenes Einkommen, so vermindert sich der für ihn beim Antragsteller einzusetzende Unterhaltsfreibetrag in der Höhe dieses Einkommens (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 ZPO). Damit regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 11a Rn. 28; GK-ArbGG/Bader § 11a Rn. 49). Eine weitergehende Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens hat weder im Prozess- noch im Familienrecht eine gesetzliche Grundlage, da im gesetzlichen Güterstand die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB).
IV. Das Landesarbeitsgericht hat noch zu prüfen, ob der Klägerin gegen ihren Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht, der der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgeht (§ 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB).
1. Soweit dies zumutbar ist, hat die Klägerin ihr Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Zum Vermögen des Antragstellers gehören auch Unterhaltsansprüche, wenn kein regelmäßiger Barunterhalt geleistet wird. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der nur bei persönlichen Angelegenheiten besteht, wird der Natur der Sache nach nicht durch regelmäßige Geldzahlungen bedient.
2. "Persönliche Angelegenheiten" sind insbesondere Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen, die entweder ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben ( - BGHZ 31, 384) oder wenn der Rechtsfall eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat. Dabei ist die richtige Einordnung jeweils nur für bestimmte engere Fallgruppen möglich ( - BGHZ 41, 104). Letzteres ist bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, zu denen die Kündigungsschutzprozesse gehören, zu bejahen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass durch den Verlust des Arbeitsplatzes die Existenzgrundlage der Klägerin berührt wird. Im Rahmen von § 1360a Abs. 4 BGB ist entscheidend, dass beide Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB), und dass das Recht beider Ehegatten, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB), mit der gebotenen Rücksicht auf die Belange des jeweils anderen Ehegatten und der Familie auszuüben ist (§ 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Recht beider Ehegatten, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB), umfasst auch das Recht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Mit dieser Entscheidung, Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu sein, wird das Leben des Ehegatten zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Das Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschätzung, die in Familie, bei Freunden und Kollegen und überhaupt im Lebenskreis erfahren werden, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie die Arbeit geleistet wird. Für den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Ehegatten stellt die Arbeit zugleich eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung durch Arbeitsleistung genommen, so ist auch seine Würde als Mensch betroffen ( - BAGE 48, 122, 138). Bei Bestandsstreitigkeiten handelt es sich wegen der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung (§ 242 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG) um persönliche Angelegenheiten, die über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen Austauschverhältnisses hinausweisen ( aaO 130 ff.). Folgerichtig bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen haben (§ 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit ist für Bestandsschutzstreitigkeiten das Vorliegen einer persönlichen Angelegenheit iSd. § 1360a Abs. 4 BGB zu bejahen (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO 22. Aufl. § 115 Rn. 49; Kalthünner/Büttner/Vrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rn. 365 ).
3. Die Klägerin kann allerdings auf den Prozesskostenhilfevorschuss gegen ihren Ehegatten nur verwiesen werden, soweit der Anspruch alsbald realisierbar ist und soweit seine Durchsetzung zumutbar und nicht mit Rechtseinbußen verbunden ist (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 66). Keinem Hilfsbedürftigen ist zuzumuten, vor Beginn seines Rechtsstreits einen weiteren, unsicheren Prozess um den Prozesskostenvorschuss zu führen. Das Landesarbeitsgericht wird daher zu klären haben, ob der Ehegatte Gründe hat, seine Vorschusspflicht als unbillig abzulehnen oder ob der Klägerin aus anderen Gründen die Durchsetzung ihres vorgängigen Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehegatten nicht zumutbar ist. Allerdings kommt diesem dabei im Gegensatz zur Auffassung des Klägervertreters kein "Genehmigungsrecht" zu.
4. Bestandsstreitigkeiten als "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4 BGB zu verstehen, verstößt entgegen der Ansicht einiger Landesarbeitsgerichte (zB - LAGE ZPO § 115 Nr. 12) nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Frage der Vorgängigkeit eines gesetzlichen Prozesskostenvorschussanspruches gegenüber der Prozesskostenhilfe vergleichbar ist mit § 139 AFG idF vom und . Diese Bestimmung, die bei grundsätzlicher Anspruchsberechtigung beider Eheleute nur einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zugestand, hat das Bundesverfassungsgericht wegen Benachteiligung gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften für grundgesetzwidrig und daher nichtig erachtet ( - BVerfGE 67, 186 ff.). Im Rahmen der Prozesskostenhilfe soll aber nicht auf Grund der Ehe der eigentlich gegebene Anspruch eines Ehegatten entfallen. Vielmehr haben der verheiratete wie der unverheiratete Anspruchsteller ihr Vermögen einzusetzen, bevor die Allgemeinheit mit Prozesskostenhilfe zur Seite steht. Zum Vermögen des verheirateten Anspruchstellers gehört, wie ausgeführt, der Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten aus § 1360a Abs. 4 BGB. Dies stellt keine Benachteiligung der Ehe dar. Für eingetragene Lebenspartnerschaften sieht § 5 LPartG die entsprechende Geltung des § 1360a BGB vor, wie die Lebenspartnerschaft auch in § 115 ZPO selbst eingearbeitet wurde. Für nicht eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaften hat der Senat die Berücksichtigung des gemeinsamen Wirtschaftens in Form der Kostenentlastung bei der gemeinschaftlichen Haushaltsführung grundsätzlich für möglich gehalten ( -).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1692 Nr. 31
DB 2006 S. 1440 Nr. 26
SAAAB-93820
1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein