Der Ausschluß der Beamtenstellen von Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts von der Mitbestimmung (§ 77 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) erfaßt auch Angestellte, die zwar keine Beamtenstelle innehaben, aber eine Stellung bekleiden, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ausnahmevorschrift einer Beamtenstelle ab A 16 entspricht.
Für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Angestelltenstelle iSd. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handelt, kommt es auf die Funktionsgleichwertigkeit mit der von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstelle an.
Entscheidend für die Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf nach privatrechtlichen Grundsätzen geführte öffentlich-rechtliche Anstalten ist der Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leitungsebenen entsprechender Bundesbehörden und von der Besoldungsordnung erfaßter Anstalten des öffentlichen Rechts. Landesrundfunkanstalten sind insoweit mit Bundesoberbehörden vergleichbar.
Hinweise des Senats:
Teilprojektleiter für das Neubauvorhaben eines Landesrundfunkhauses
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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