Kommt das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung (hier: deutsche Gerichtsbarkeit) im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht zu dem Ergebnis, die Prozeßvoraussetzung liege nicht vor, so hat es die Klage als unzulässig abzuweisen.
Entscheidet das Berufungsgericht in einem derartigen Fall nur über die Prozeßvoraussetzung, kann die Klageabweisung noch durch das Revisionsgericht erfolgen.
Hinweise des Senats:
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Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 788 Nr. 15 DB 2001 S. 1044 Nr. 19 XAAAB-93733