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BAG Urteil v. - 2 AZR 163/00

Gesetze: ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsatz

Hat der Anwalt durch allgemeine organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt und Fehlerquellen bei der Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen, so muß er nicht über die wirksam angeordnete Ausgangskontrolle durch das Büropersonal hinaus selbst den Sendebericht des Fax überprüfen (im Anschluß an - VersR 2000, 338, 339).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1202 Nr. 23
DB 2001 S. 600 Nr. 11
EAAAB-93628

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BAG, Urteil v. 21.09.2000 - 2 AZR 163/00

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