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Einkommensteuer; | Höhe der ausländischen Dividendeneinkünfte zwecks Anrechnung ausländischer Steuern (§§ 20, 34c, 34d EStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 bb DBA-USA 1954/65 verwendete Ausdruck ,,Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten'' ist abkommensrechtlich auszulegen. (2) Dagegen bestimmt sich nach deutschem Steuerrecht, welche deutsche Steuer auf ausländ. Dividenden im abkommensrechtlichen Sinne entfällt. Einschlägig ist § 34d Nr. 6 EStG. (3) Werden Dividenden innerhalb eines inländ. BV erzielt, so ist bei der Anwendung des § 34d Nr. 6 EStG darauf abzustellen, ob die Dividenden ,,isoliert gesehen'' ausländ. i. S. der Vorschrift sind. (4) Ausländ. Dividenden i. S. des § 34d Nr. 6 EStG sind nur solche BA zuzuordnen, die die Eignung hätten, in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzugehen.