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Abgabenordnung; | Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO
Der (BStBl 1997 II 449) die Auffassung vertreten, das FA dürfe einen Steuerbescheid nach Ablauf der - regulären - Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Stpfl. ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat. Der Antrag des Stpfl. ziele - im Regelfall und auch im Streitfall - auf eine Herabsetzung der Steuer ab, weshalb nachträgliche Steuererhöhungen nicht von der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO erfaßt sein könnten. Soweit der Senat in seinem Urt. v. (BStBl 1995 II 165) eine andere Auffassung vertreten habe, halte er hieran nicht fest. Gem. (BStBl I 641) sind die Grundsätze des nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.