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BSG 28.11.1996 7 RAr 26/95

Arbeitsförderung; | Höhe der Arbeitslosenhilfe bei Leistungsminderung

Die Höhe der Arbeitslosenhilfe, die einem Arbeitslosen nach der Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zusteht, richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das - als Vollzeitarbeitsentgelt - zuletzt für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblich gewesen ist (§ 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFG). Solange der Antragsteller dieses Bemessungsentgelt z. B. wegen einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht verdienen kann, tritt an dessen Stelle das künftig erzielbare Arbeitsentgelt (§ 136 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 112 Abs. 7 AFG). Diese Neubestimmung unterbleibt jedoch nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Arbeitslose das 58. Lebensjahr vollendet hat (§ 136 Abs. 2c AFG). Danach ist das Bemessungsentgelt bei der erstmaligen Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auch dan...

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