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BAG Beschluss v. - 1 ABR 5/01

Gesetze: BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 76 Abs. 4; ZPO § 43; ZPO § 1036 Abs. 2; ZPO § 1037 Abs. 2; ZPO § 1037 Abs. 3; ArbGG § 49; ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 6

Leitsatz

1. Lehnt eine Betriebspartei den Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ab, bestimmt sich das weitere Verfahren entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Schiedsrichtern im schiedsgerichtlichen Verfahren.

2. Über die Ablehnung befindet die Einigungsstelle. Der Vorsitzende ist von der Teilnahme an der Beschlußfassung ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2002 S. 576 Nr. 11
YAAAB-93348

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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BAG, Beschluss v. 11.09.2001 - 1 ABR 5/01

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