Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG);
Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG mit Wirkung zum
Kurzinfo vom – S 7368 A – St 44 2
Durch Art. 2 Buchst. a des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) ist die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von 125.000 € auf 250.000 € angehoben worden. Die Änderung ist am in Kraft getreten.
Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2005 weniger als 125.000 € betragen hat, können auch im laufenden Kalenderjahr 2006 zur Istversteuerung ab dem bis zum wechseln.
Davon abweichend kann allein für den Besteuerungszeitraum 2006 aufgrund der Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsart möglich sein. Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann abweichend von Abschn. 254 Abs. 1 Satz 4 UStR mit Wirkung vom genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Kalenderjahr 2005 mehr als 125.000 €, aber nicht mehr als 250.000 € betragen hat.
Anträge, mit denen Unternehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, einen rückwirkenden Wechsel zum begehren, sind im Hinblick auf § 27 Abs. 1 UStG abzulehnen. Von diesen Unternehmern bis zum ausgeführte Umsätze unterliegen zwingend der Sollversteuerung.
Die im Bezug genannte Kurzinfo ist damit überholt und wird aus InfO entfernt.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7368 A - St 44 2
Fundstelle(n):
RAAAB-93278