Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a. § 6 UStG);
Anerkennung „elektronischer” Belege bei Einführung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr als ausreichender Ausfuhrnachweis i.S.d. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 UStDV
Bezug:
Werden Waren nur vorübergehend zum Zwecke des Wiederverbringens/der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (z.B. Messegut, Ausstellungsgut, Warenmuster, Berufsausrüstung) in ein Land ausgeführt, das nicht Vertragspartner des Carnet A.T.A.-Abkommens ist, muss der Anmelder/Ausführer eine schriftliche Ausfuhranmeldung abgeben. In den Fällen, in denen die schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird (vgl. Nr. 1 des o.a. , wird das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument „Ausgangsvermerk” durch den quer eingedruckten Text „Vorübergehende Ausfuhr” besonders gekennzeichnet.
Hiermit übersendet das BMF zu Ihrer Information das Muster für einen derartigen Ausgangsvermerk. Dieser Ausgangsvermerk dient nicht als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke, da in diesen Fällen grundsätzlich keine Ausfuhrlieferung vorliegt.
BMF v. - IV A 6 - S 7134 - 29/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
IAAAB-93268