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Keine Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht
Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt bzw. hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Abs. 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt. Das FinMin Baden-Württemberg erklärte nun, dass diese Regelung bei einer beschränkten Steuerpflicht nicht anwendbar ist.
Begründung: Die zu übernehmende Steuerforderung gehört nicht zum Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG.