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Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheids
Liegen im Übrigen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Pflichtveranlagung nicht vor, dann ergibt sich bei Vorliegen eines Grundlagenbescheids, mit dem ein Verlust gesondert festgestellt wurde, auch aus der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht wegen des erlassenen Grundlagenbescheids i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entbehrlich. Bei versäumter Antragsfrist ist eine Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.