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Abgabenordnung; | keine Säumniszuschläge bei Haftungsschulden (§ 240 AO)
Nach dem erfaßt der Begriff ,,Steuer'' in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht Geldbeträge, die in einem Haftungsbescheid gegen den Haftungsschuldner festgesetzt sind. Demgemäß entstehen bei Nichtentrichtung des Haftungsbetrags bei Fälligkeit keine Säumniszuschläge. Selbst dann, wenn ein Haftungsbescheid ergeht, ohne daß die Steuer bereits in einem Steuerbescheid festgesetzt worden ist, wird dadurch die Steuer nicht im Haftungsbescheid festgesetzt. Die Haftungsinanspruchnahme ist in der AO eigenständig geregelt, so daß die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften im Haftungsverfahren nicht - auch nicht sinngemäß- anwendbar sind. - Anmerkung: Wenn der Haftungsschuldner sich die Haftungsschuld aber stunden läßt, muß er in der Regel Stundungszinsen zahlen. Er steht daher wirtsch...