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FG Brandenburg 27.04.2006 5 K 2257/04, NWB direkt 36/2006 S. 4

Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids

Wird die Eröffnung des Konkursverfahrens an einer Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt ist, mangels Masse abgelehnt, so ist die Gesellschaft aufgelöst und ein möglicher Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG entstanden. Bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts ist die Verpflichtung des Gesellschafters aus einer Bürgschaft bereits dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen ist. Dass die Zahlungen infolge der Bürgschaft erst in einem späteren Veranlagungszeitraum beginnen, ist insoweit unbeachtlich. Wurde im Verlustentstehungsjahr nur der Verlust des Stammkapitals als Auflösungsverlust geltend gemacht, wegen der Unvollständigkeit der erst im Ei...

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