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Verfassungsmäßigkeit der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG
In der Nichteinbeziehung von Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG in die durch das StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14 a, 16 und 18 EStG durch § 34 Abs. 3 EStG ist kein Verstoß gegen Art. 3 i. V. mit Art. 20 GG zu sehen. Zwischen Veräußerungsgewinnen und Entschädigungen i. S. von § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehen erhebliche sachliche Unterschiede, die die unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte durch den Gesetzgeber in Anbetracht seines weiten Gestaltungsspielraums rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG i. V. mit Art. 20 GG lässt sich nicht allein damit begründen, dass das Gesetz bis 1998 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowohl für Veräußerungsgewinne als auch für Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 EStG vorsah.