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Fördersatz bei mit Anbau verbundener umfassender Altbausanierung
Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können nur dann als zu 5 v. H. der Baukosten förderfähige Herstellung einer Wohnung i. S. des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn durch die Maßnahme eine bautechnisch neue Wohnung entsteht. Wird dagegen eine Wohnung in einem Gebäude, bei dem kein Vollverschleiß vorlag, im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten um einen Anbau erweitert, so kann Eigenheimzulage nur in Höhe von 2,5 v. H. der auf die Erweiterung entfallenden Aufwendungen gewährt werden.