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Unentgeltliche Wohnungsüberlassung i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG
Unentgeltlich i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Erforderlich ist, dass der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil im wirtschaftlichen (Veranlassungs-)Zusammenhang (gerade) mit der Wohnungsüberlassung steht. Eine Gegenleistung für die Überlassung einer neu errichteten Wohnung an einen Altenteiler kann nicht in der 15 Jahre vor Erstellung dieser Wohnung erfolgten Freigabe der ursprünglichen Altenteilerwohnung gesehen werden.