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Darlehensgewährung durch den Arbeitgeber
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem Markt üblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 bindet die Finanzgerichte nicht in ihren Feststellungen, ob der Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz erhalten hat. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.