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Rechtsberatungsgesetz; | Geschäftsmäßigkeit bei nur einmaliger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
Der Begriff der ,,geschäftsmäßigen'' Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. des Art. 1 § 8 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 RBerG kann bereits bei nur einmaliger Besorgung der fremden Angelegenheiten erfüllt sein. Dann muß aber die einmalige Tätigkeit des Handelnden so angelegt sein, daß sie die Absicht künftiger Wiederholungen indiziert. Gegen diese Absicht spricht, wenn der Handelnde auf einem eng eingegrenzten Gebiet nicht umfangreich tätig wird, für sein Tätigwerden persönliche Beziehungen der Anlaß waren, die wirtschaftliche Bedeutung nicht erheblich war und zudem ein Honorar weder gefordert noch gezahlt worden ist. Schließlich spricht auch die Verwendung einer Vollmacht, die inhaltlich der einem Rechtsanwalt erteilten entspricht, nicht unbedingt für Wiederholungsabsicht (