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Fristversäumnis wegen falscher Bedienung eines Fax-Geräts
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf sich nicht auf die Richtigkeit der Bedienungsanleitung eines ihm unbekannten Faxgeräts verlassen, wenn die Bedienungsanleitung im offensichtlichen Widerspruch zu dem auf dem Vorlageneinzug befindlichen Symbol steht. Versäumt er die Berufungsbegründungsfrist, weil er allein auf die Richtigkeit der – tatsächlich falschen – Bedienungsanleitung vertraut, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da das Versäumen auf sein, der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes, schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.