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Aufschiebende Bedingung i. S. von § 14 GrEStG
Ein aufschiebend bedingter Erwerb i. S. des § 14 GrEStG liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten die Wirksamkeit eines Erwerbvorgangs von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht haben. Die Grunderwerbsteuer entsteht erst mit Eintritt der Bedingung. Wird dagegen die Wirksamkeit einzelner Abreden vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht – der Kaufpreis ist erst fällig, wenn der Bescheid über die Bebaubarkeit des Grundstücks vorliegt – ist das Erwerbsgeschäft selbst unbedingt abgeschlossen und die Grunderwerbsteuer entsteht sofort.