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Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Verschmelzung
Barabfindung keine tatbestandsmäßige Voraussetzung
Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen fällt dann mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn Kapitalgesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung veräußert oder verdeckt eingelegt werden. Eine Liquidation steht der Veräußerung gleich. Die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft stellt ebenfalls einen schädlichen Vorgang dar, obwohl die Mitunternehmeranteile selbst begünstigt gewesen wären.
Nachsteuer bei schädlichem Verkauf
Anteile an einer Kapitalgesellschaft können im Erb-/Schenkungsfall begünstigt (Freibetrag 225 000 € und Wertabschlag 35 v. H. gem. § 13a ErbStG) übertragen werden, wenn die Kapitalgesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, also unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, und der Erblasser/Schenker an der Gesellschaft unmittelbar zu mehr als einem Viertel am Nennkapital beteiligt war. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG entfällt die erbschaftsteuerliche Begünstigung dann, wenn die Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nach dem unentgeltlichen Erwerb ganz oder auch nur zum Teil veräußert wird. Die Überführung dieser Anteile aus dem Privat- i...