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Krankenversicherung | Kein vertikaler Verlustausgleich bei freiwilliger Krankenversicherung
Der vertikale Verlustausgleich lässt es zu, dass im Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen Verluste bei einer Einkunftsart im Sinne des EStG Gewinne bei einer anderen Einkunftsart mindern. Im Beitragsrecht der Krankenversicherung, das bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern das Bruttoarbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt, ist dieser Verlustausgleich nicht vorgesehen. Er ist bereits deshalb unzulässig, weil sonst eine Ungleichbehandlung zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bestünde ().