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BSG 05.06.1997 7 RAr 22/96

Arbeitsförderung; | verkürzte Sperrzeit in Härtefällen

Hat der Arbeitslose die Arbeitslosigkeit dadurch herbeigeführt, daß er sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat, erhält er Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen (§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, § 119a Nr. 1 AFG). Die Sperrzeit umfaßt jedoch nur sechs Wochen, wenn die Normaldauer nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 119 Abs. 2 Satz 1, § 119a Nr. 1 AFG). Eine solche Härte liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Arbeitslose zu Unrecht angenommen hat, aus wichtigem Grunde zu handeln. Ein derartiger Irrtum begründet eine besondere Härte nur dann, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Das ist aber bei einem Arbeitslosen, der es verabsäumt hat, sich rechtzeitig von e...

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