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BSG 13.03.1997 11 RAr 237/96

Arbeitsförderung; | Höhe des Arbeitslosengeldes bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der günstigsten Leistungsklasse C hat derjenige Arbeitslose, auf dessen Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa AFG). Mithin sind nur verheiratete oder - zeitlich begrenzt - ehemals verheiratete Versicherte begünstigt (vgl. § 38b Satz 1 Nr. 3 EStG). Demzufolge steht einem Arbeitslosen, der in einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt, das insoweit höhere Arbeitslosengeld nicht zu. Dieser Ausschluß verstößt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß den Partnern eine Eheschließung rechtlich nicht möglich ist, insbesondere nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) und Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) ().

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