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Einkommensteuer | Behandlung von rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. 2004 für Zinsen aus Lebensversicherungen nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. nimmt lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F., nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG a. F. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. kommt es daher lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. begünstigten Vertragstypen gehört. Für die Frage der Steuerpflicht ist es daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist. Die Entscheidung des BFH betrifft nur Altverträge, die bis zum abgeschlossen wurden. Ab stellt sich diese Rechtsfrage aufgrund der Neureg...